1.) Jedes Fischereirecht, auch das Koppelfischereirecht, umfasst die Befugnis zur Ausgabe von Sportfischerlizenzen
OGH 19. 3. 2015, 1 Ob 119/14b
Das Recht zur Vergabe solcher Lizenzen kann weder mit dinglicher Wirkung abgetreten noch ersessen werden.Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Die Streitparteien sind die Koppelfischereiberechtigten an einem schiffbaren See, einem öffentlichen Gewässer, wobei das öffentliche Wassergut im Eigentum des Bundes steht. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Feststellung, dass dem Bund kein übergeordnetes, originäres sowie uneingeschränktes Fischereirecht am ganzen See zustehe und ein solches ihn jedenfalls nicht ausschließlich ermächtige, Sportfischereilizenzen auszugeben, ab. Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansichten der Vorinstanzen zur Ausgabe von Sportfischerlizenzen nicht. Der Bund kann als Rechtsnachfolger der ehemaligen „Grundherrschaft und Obrigkeit“ für sich zwar ein originäres Fischereirecht am ganzen Traunsee herleiten, das weder durch die Grundentlastung noch die Aufhebung der Bestimmungen über Erbpachtverträge sowie über das geteilte Eigentum und auch nicht durch die „politischen“ Gesetze (zur Gänze) beseitigt wurde, jedoch ist ihm nun durch das oberösterreichische Fischereigesetz die Begründung neuer Koppelfischereirechte untersagt. Mit diesem Landesgesetz wurde das besondere Fischereirecht des Bundes in seiner Ausübung so eingeschränkt, dass es im Ergebnis einem Koppelfischereirecht gleichgestellt ist. Das Recht, neue Fischereirechte zu erteilen, ist nicht wesensgleich mit dem zur Lizenzvergabe. Während früher der Fischfang im Allgemeinen zum Broterwerb betrieben wurde, hat sich die Fischerei, wie allgemein bekannt ist, vielfach zu einem Zeitvertreib mit dem Zweck der Erholung, zu Sport und Hobby, entwickelt. Insofern hat eine gesellschaftliche Veränderung stattgefunden, die bei der Auslegung des Inhalts des Fischereirechts zu berücksichtigen ist. Sportfischerlizenzen zu vergeben gehört mittlerweile zur üblich gewordenen Nutzung des Fischereirechts. Nach dem sachenrechtlichen Typenzwang kann die Lizenzvergabe von den Befugnissen, die dem Fischereiberechtigten persönlich zustehen, nicht mit dinglicher Wirkung abgespalten oder ersessen werden. Zum Volltext im RIS.
2.) Müllabfuhr ist Hoheitsverwaltung
OGH 3. 3. 2015, 1 Ob 246/14d
Die Gemeinde Wien hat die Müllentsorgung im eigenen Wirkungskreis zu besorgen. Auskünfte darüber, welcher Mitarbeiter der zuständigen Magistratsabteilung an einem bestimmten Tag in der Zeit von 6:00 bis 10:00 Uhr in einem Umkreis von 500 m von der angegebenen Adresse Dienst versah, sind im Verwaltungsverfahren zu erwirken. Die Klägerin behauptete, sie sei an einem bestimmten Tag um 7:05 Uhr von einem Mitarbeiter der MA 48 mit einem fahrbaren Mistkübel niedergestoßen worden und schwer verletzt am Boden liegen geblieben. Um diesen Mitarbeiter direkt in Anspruch nehmen zu können, habe sie versucht, jene Person, die sie tatsächlich niedergestoßen habe, zu eruieren. Die Beklagte sei aber bislang nicht bereit gewesen, deren Namen bekannt zu geben. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Erteilung der Auskunft über den Mitarbeiter der Magistratsabteilung ab. Der Oberste Gerichtshof hob diese Urteile sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Die Gemeinde Wien hat nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen. Für das Verfahren über die Auskunftserteilung gilt grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hängt davon ab, ob ein bürgerlich rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird. Ist aber für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren die Behandlung durch die Gemeinde Wien im Verwaltungsverfahren eingerichtet, ist der Zivilrechtsweg nicht zulässig. (Auszug jeweils von www.ogh.gv.at) Zum Volltext im RIS.