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Relevante Norm: UVP-G;\ Der Gerichtshof sprach aus, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheids bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheids infolge der ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht. § 24f Abs 3 erster Satz UVP-G normiere eine Pflicht zur Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP, nicht aber eine Bindung an diese.
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Relevante Normen: Sbg NSchG; Sbg Allemeine LandschaftsschutzVO;\ Bezüglich der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht eines Vorhabens: Begründet die Behörde, das Vorliegen einen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichtlapidar mit den Worten, dass diese „sehr wohl“ vorliege, ohne auf die Frage einzugehen, ob eine „Anlage“ iSd § 2 Z 1 der Sbg Allemeinen LandschaftsschutzVO vorliegt, und ohne zu prüfen, ob etwa das Lagern von Biertischen und Sitzbänken als „nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung“ von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen zu qualifizieren ist, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, es seien bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden.
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Relevante Normen: UVP-G; HochleistungsstreckenG;\ Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in UVP-Verfahren: Das BVwG kam wie die belangte Behörde zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Schaffung einer zukunftsorientierten und leistungsfähigen Eisenbahn-Fernverkehrsverbindung gegenüber öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften und subjektiven Interessen von Parteien überwiegt. Durch die Erklärung der Strecke Gloggnitz – Mürzzuschlag zur Hochleistungsstrecke, komme dieser eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr zu. Die Strecke sei Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN). Der Bau des Semmering Basistunnel neu stehe im Zusammenhang mit der Modernisierung der Südbahn und sei laut BVwG wesentlich für die standortpolitische Aufwertung des verkehrsgeographisch benachteiligten Südostens und Südens Österreichs. Dadurch kommt es zur Finalisierung einer modernen Verbindung zwischen den Wirtschaftszentren Wien, Graz und dem Kärntner Zentralraum. Diese Annahmen der belangten Behörde sind laut BVwG nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen, weshalb den vorliegenden Anträgen auf Zuerkennung der aW kein Erfolg beschieden ist.
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Relevante Norm: Tir NSchG;\ Bezüglich des Begriffs der „geschlossenen Ortschaft“ gem dem Tir NSchg: Das LVwG hielt fest, dass eine geschlossene Ortschaft mit dem letzten Gebäude endet. Das Gebiet in einem Umkreis von 50 m sei als nicht zur geschlossenen Ortschaft gehörig zu qualifizieren. Der im Gesetz definierte Bereich „außerhalb einer geschlossenen Ortschaft“ beginnt ab dem ersten Zentimeter im Anschluss an ein Gebäude, welches in eine Richtung in der Entfernung von 50 m kein weiteres Gebäude aufweist. Gebäude am Rand des verbauten Gebiets besitzen kein „Umfeld“, innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden.