top of page

Aktuelle Entscheidungen VwGH

1.) Schwellen für Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderung eines bestehenden Projekts

\

VwGH 29. 9. 2015, 2013/05/0077

\

Im UVP-G sind für verschiedene Arten von Projekten (z.B. dem Halten oder der Aufzucht von Tieren) Schwellenwerte vorgesehen, ab deren Erreichen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Für bestimmte Fälle ist im Gesetz auch vorgesehen, dass die Behörde bei Änderungen von Vorhaben feststellen muss, dass aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen anderer Vorhaben in der Nähe mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine UVP durchgeführt werden muss. Eine solche Einzelfallprüfung muss nicht stattfinden, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des gesetzlichen Schwellenwertes aufweist.

\

In dieser Entscheidung führte der VwGH aus, dass diese 25%-Schwelle nur nach der geplanten Änderung berechnet werden muss. Festgehalten wurde darin auch, dass selbst dann, wenn die 25%-Schwelle nicht erreicht wurde, dennoch eine Einzelfallprüfung stattfinden muss, wenn hervortritt, dass durch das Vorhaben eine UVP-Pflicht umgangen werden sollte.\ \ Volltext der Entscheidung

\

2.) Parteistellung von Nachbarinnen und Nachbarn zur Prüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Formel 1-Rennens

\

VwGH 5. 11. 2015, Ro 2014/06/0078

\

In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, wie ein Mitglied der „betroffenen Öffentlichkeit“ seine Interessen auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verfolgen kann, wenn ihm in keinem Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt wird.\ Im gegenständlichen Fall war nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz (StVAG) die Durchführung eines Formel 1-Rennens mit maximal 95.000 Anwesenden genehmigt worden. In Verfahren nach dem StVAG haben Nachbarinnen und Nachbaren keine Parteistellung. Die revisionswerbenden Parteien haben daher einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht dieser Veranstaltung gestellt. Dieser Antrag wurde jedoch von der Steiermärkischen Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen.\ Nach Auffassung des VwGH wurde damit das vom EuGH zur UVP-Richtlinie judizierte Ziel, der „betroffenen Öffentlichkeit“ einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren,  im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Dies widerspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, weshalb die Bestimmung über die Parteistellung im StVAG fallbezogen nicht anzuwenden ist. Daher können die revisionswerbenden Nachbarinnen und Nachbarn (als Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“) die Zustellung des Genehmigungsbescheides nach dem StVAG verlangen und in einer Beschwerde vorbringen, dass eine UVP durchgeführt werden muss. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt damit kein Raum mehr.\ \ Volltext der Entscheidung

\

3.) Betriebsanlagengenehmigung: Mitanwendung von Vorschriften aus Materiengesetz über Parteistellung

\

VwGH 9. 9. 2015, Ro 2015/04/0009

\

Ist eine Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig, so bedarf sie in manchen Fällen keiner gesonderten Genehmigung nach anderen anwendbaren Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die materiellrechtlichen Genehmigungs-Regelungen solcher Vorschriften (z.B. dem Mineralrohstoffgesetz) sind jedoch bei Erteilung der Genehmigung (mit)anzuwenden. Die Gewerbebehörde wurde damit als sogenannter „one-stop-shop“ für gewerbliche Betriebsanlagen eingerichtet.\ Nach Auffassung des VwGH gehören zu diesen mitanzuwendenden Regelungen auch die Regelungen über die Parteistellung.\ \ Volltext der Entscheidung

\

4.) Semmering-Basistunnel: Revision gegen eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zurückgewiesen – Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz aufgehoben(Eisenbahnrecht)

\

VwGH 17. 11. 2015, Ra 2015/03/0058

\

Im Mai 2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht die für die Errichtung des Semmering-Basistunnels erforderlichen Bewilligungen (unter anderem nach dem Eisenbahngesetz und dem steirischen wie auch dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz). Dagegen erhob eine Umweltorganisation Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nun entschieden hat.

\

Die gegen die eisenbahnrechtliche Baubewilligung vorgebrachten Einwände der Umweltorganisation zeigten keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: Weder hat das Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Errichtung des Semmering-Basistunnnels fehlerhaft beurteilt, noch steht die Erklärung der bestehenden Semmeringbahn zum UNESCO-Welterbe der Bewilligung entgegen. Soweit sich die Revision gegen die vom Verkehrsminister erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung richtete, wurde sie daher vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

\

Erfolg hatte die Revision jedoch, soweit sie sich gegen die für den Tunnel ebenfalls erforderliche Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz wandte. Da das Projekt Semmering-Basistunnel ein „Europaschutzgebiet“ berührt, darf die Bewilligung nur nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Nach dem Gesetz kommt es dabei darauf an, ob ein Projekt „einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten“ ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch berücksichtigen müssen, welche Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet sich aus dem Zusammenwirken des Tunnelneubaus mit bereits verwirklichten Projekten – im konkreten Fall der S6-Semmering-Schnellstraße – ergeben.

\

Da zu diesen kumulativen Auswirkungen von Schnellstraße einerseits und Bahntunnel andererseits nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, soweit damit die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz erteilt wurde.

\

Das Bundesverwaltungsgericht wird nun das Verfahren betreffend die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz fortzuführen haben.

\

\

Quelle jeweils www.vwgh.gv.at

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Aktuelle Judikatur

1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK...

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in...

Comments


bottom of page