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Aktuelle Erkenntnisse des VwGH

1.) VwGH 27.11.2012, 2009/10/0143 (Sbg NSchG)\ \ Leitsatz d Red: Auftrag zur Entfernung von Gesteinsmaterial und sonstigen Materiallagerungen sowie zum Rückbau und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands; Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt; rechtliche Subsumtion durch den Amtssachverständigen ist unbeachtlich\ \ 2.) VwGH 27.11.2012, 2009/10/0204 (ForstG)\ \ Leitsatz d Red: Auftrag zur Entsorgung von Mauerresten und Erdmaterial und zur Aufforstung; ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche bei Beginn der Zuwiderhandlung oder innerhalb der zehn Jahren davor Wald gewesen ist; aus einem allfälligen Widerspruch zwischen dem forstpolizeilichen Auftrag und einem baubehördlichen Bescheid lässt sich keine Rechtswidrigkeit des Bescheids ableiten\ \ 3.) VwGH 27.11.2012, 2009/10/0259 (NÖ NSchG)\ \ Leitsatz d Red: Auftrag zur Entfernung zweier Wohnwägen; dass die Wohnwägen vom Verkehr abgemeldet sind und nicht dem ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes dienen, ist für die Subsumtion unter den Begriff Wohnwagen iSd § 6 Z 3 NÖ NaturschutzG nicht von Relevanz; ausreichende Bestimmtheit ist gegeben, wenn der Inhalt der Verpflichtung dem Bescheidadressat objektiv eindeutig erkennbar ist\ \ 4.) VwGH 27.11.2012, 2011/10/0032 (Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG)\ \ Leitsatz d Red: Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung einer Hütte; ungeachtet der Verwendung von Grundmauern eines früheren Bestandes handelt es sich bei der grundlegenden Erneuerung einer Hütte um eine „Errichtung“ im naturschutzrechtlichen Sinn und nicht um eine bloße Sanierung; die Naturschutzbehörde ist an die Entscheidung der Baubehörde über die Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan gebunden\ \ 5.) VwGH 27.11.2012, 2012/10/0086 (Oö NSchG)\ \ Leitsatz d Red: Auftrag zur Entfernung von Asphaltsrecyclingmaterial von einer Forststraße; beim verwendeten Ausgangsmaterial handelt es sich um Abfall iSd AWG, das aufbereitete Material stellt gem § 5 Abs 1 AWG Altstoff dar; die Abfalleigenschaft von Altstoffen endet erst bei unmittelbarer Verwendung des Materials zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten; die Verwendung von Asphaltrecyclingmaterial erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand des Ablagerns oder Lagerns von Abfall\ \ 6.) VwGH 27.11.2012, 2012/10/0095 (ForstG)\ \ Leitsatz d Red: Strafbescheid an den handelsrechtlichen Gf einer GmbH wegen Waldverwüstung; Auftrag der Gemeinde beschränkte sich auf die Aufschüttung im Wegbereich; die Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung

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