Folgende für Österreich relevante Leitsätze der jüngeren Vergangenheit seien überblicksartig wiedergegeben:\ \ a) Zu einem Vorabentscheidungsersuchen zur RL 2003/87/EG hat die vierte Kammer des EuGH ausgesprochen, dass ein Ersuchen um Übermittlung von Transaktionsdaten nach der RL 2003/87/EG betreffend Transaktionen mit Emissionszertifikaten (ua die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto?Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen) ausschließlich nach den spezifischen Veröffentlichungsregeln der RL 2003/87/EG zu messen sind (Art 19), nicht aber nach den Vorgaben der UIRL 2003/4/EG (EuGH C 524/09, Ville de Lyon).\ \ b) In einem Urteil betreffend ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zur RL 2003/4/EG hat die vierte Kammer des EuGH ausgesprochen, dass i) der Begriff „Umweltinformationen“ in Art 2 der RL 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur (Ausdehnung der) Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden; ii) Art der RL 2003/4 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem den zuständigen Behörden vorgelegten Einzelfall erfolgen muss, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können (EuGH C 266/09, Stichting Natuur ua).\ \ c) In einem weiteren Urteil betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d´etat stellte der EuGH zum Verhältnis der RL 91/676/EG (über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen) zur SUP-RL (2001/42/EG) fest, dass ein nationales Aktionsprogramm nach Art 5 Abs 1 RL 91/676/EWG als Pläne oder Programme im Sinne von Art 3 Abs 2 lit a der SUP-RL angesehen werden muss, wenn im nationalen Gewässerschutzprogramm „Pläne“ oder „Programme“ (iSv Art 2 lit a SUP-RL) dargestellt werden und Maßnahmen definiert sind, von deren Einhaltung wiederum die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung bestimmter UVP-pflichtiger Vorhaben iSd UVP-RL 85/337/EG gewährt werden kann. Ergo folgt daraus, dass ein nationales Aktionsprogramm nach der RL 91/676/EG gegebenenfalls den Bestimmungen der SUP-RL unterliegen kann, was etwa im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung relevant ist, und dass diese Programme erforderlichenfalls in UVP-Verfahren zu berücksichtigen sind (EuGH C 105 u 110/09, terre wallonne ua).
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