Relevante Norm: WRG;
Zum Begriff des „unmittelbaren Anlagenbereichs“ gemäß § 50 WRG: Der Gerichtshof hielt fest, dass der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden kann. Ein wasserpolizeilicher Auftrag, der sich auf den Stauraum einer Anlage bezieht, könne daher nicht auf § 50 Abs 1 iVm § 138 Abs 1 WRG gestützt werden.
Relevante Norm: UVP-G; Konsequenzen des VwGH aus EuGH vom 17.11.2016, C-348/15: § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G sieht eine Bewilligungsfiktion vor, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine notwendige, der Genehmigung vorhergehende Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt und die Anlage als gemäß dem UVP-G genehmigt gilt. Unter Berücksichtigung sowohl des Inhaltes des Gesetzgebungsaktes als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens (kurzfristig dem Nationalrat vorgelegter Änderungsantrag, kein Begutachtungsverfahren, keine parlamentarischen Debatten) sei nur der Schluss zulässig, dass eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 den Anforderungen des Art. 1 Abs. 5 der RL 85/337 nicht genügt und einer solchen Vorschrift daher das Unionsrecht entgegensteht. Insofern besteht im vorliegenden Fall eine Unanwendbarkeit des § 46 Abs 20 Z 4 leg cit wegen Vorrang des Unionsrechts. Die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 führt daher nicht zum Ausschluss der von ihr erfassten Vorgänge vom Geltungsbereich der RL.
Relevante Norm: Erneuerbare-Energien-RL
Vorabentscheidungsverfahren zu Art. 2 UAbs. 2 lit a der RL 2009/28/EG: Mit seiner Frage möchte das vorlegende polnische Berufungsgericht wissen, ob der Begriff „Energie aus erneuerbaren Quellen“ in Art. 2 UAbs. 2 lit. a der RL 2009/28 dahin auszulegen ist, dass er die Energie einschließt, die in einem kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird, das weder ein Pumpspeicherkraftwerk noch ein Laufwasserkraftwerk mit Pumpfunktion ist und das an Einleitungen von Industrieabwässern eines anderen Betriebs gelegen ist, der das Wasser zuvor für eigene Zwecke entnommen hat. Der Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage dahingehend, dass der Begriff „Energie aus erneuerbaren Quellen“ dahin auszulegen ist, dass er die Energie einschließt, die in einem kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird, das weder ein Pumpspeicherkraftwerk noch ein Laufwasserkraftwerk mit Pumpfunktion ist und das an Einleitungen von Industrieabwässern eines anderen Betriebs gelegen ist, der das Wasser zuvor für eigene Zwecke entnommen hat.
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