VwGH 08.06.2016, Ra 2016/05/0026 Relevante Normen: AWG; Sbg NSchG; Zum „unverhältnismäßigen Nachteil“ bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision: Der Gerichtshof stellte klar, dass ungeachtet der Formulierung des § 30 Abs 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig sei. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Rw sei hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ läge daher vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten infolge der Errichtung bzw des Betriebs einer Anlage bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkret zu befürchten wäre. Im Übrigen obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt GA Szpunar, 19.10.2016, Rs C-60/15 P (Saint-Gobain Glass Deutschland / KOM) In der gegenständlichen Rs hat sich der Gerichtshof mit dem Grundsatz der engen Auslegung der Gründe für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen zu befassen, der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 2006/264, 13)] verankert ist. Zudem hat er den Ablehnungsgrund des Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Aarhus-Konvention (betreffend die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden) auszulegen. GA Szpunar verweist auf die Verpflichtung zu einer Aarhus-konformen Auslegung und will den Begriff „Beratung von Behörden“ so verstanden wissen, dass die in den unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Ausnahme in Bezug auf Anträge auf Zugang zu Informationen die Vertraulichkeit der „Beratungen von Behörden“ betrifft und sich insofern auf Informationen erstreckt, deren Verbreitung die Vertraulichkeit des Beratungsprozesses im Rahmen von Entscheidungsverfahren beeinträchtigen kann. Eine solche enge Auslegung schließe a priori Informationen aus, die lediglich die dem Prozess der Entscheidungsfindung dienende Tatsachengrundlage darstellen. In dem von der Aarhus-Konvention erfassten Bereich könne die Möglichkeit, Kritik vorzubringen und zu versuchen, den Entscheidungsprozess zu beeinflussen, von der Verwaltung nicht als Grund für die Verweigerung des Zugangs zu Informationen angeführt werden.
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