Relevante Norm: UVP-G;
Erneut zur Frage der Parteistellung und des (fehlenden) Rechtsbehelfs von UO im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G: Anlässlich der bescheidmäßige Feststellung, dass für das ggst Vorhaben der Errichtung einer Umfahrung keine UVP durchzuführen ist sprach der VwGH aus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, auf welchen die mit der UVP-G-Novelle 2012 eingeführten Bestimmungen (noch) nicht anzuwenden sind, auch einer anerkannten UO ein Rechtsbehelf zur Überprüfung eines allenfalls ergangenen UVP-Feststellungsbescheids in die Hand zu geben ist. Fallbezogen sei diesen Anforderungen aber damit Genüge getan, dass in einem über das konkrete Vorhaben nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren vorgebracht werden kann, dass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre – dies selbst, wenn UO in derartigen Verfahren eigentlich keine Parteistellung zukommen würde!
Relevante Normen: WRG; AVG Zur Wahrung des Parteiengehörs bei Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags: Die belangte Behörde begründete im ggst Fall die Abweisung des Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Räumung des Gießgangs damit, dass sich nach Einschätzung der Amts-SV im Gießgang keine solchen Anlandungen, die eine ausreichende Kommunikation zwischen Grundwasser und Oberflächenwasser im Gießgang verhindern würden, bestünden. Der VwGH befand, dass der wasserbautechnische Amts-SV auf diese Tatfrage in seiner abschließenden Stellungnahme ausdrücklich eingegangen sei und indem die belangte Behörde den Parteien diese Stellungnahme nicht zur Kenntnis brachte, sie den Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör verletzt hat.
Relevante Normen: WRG; AVG; Parteiengehör vor dem LVwG in wasserrechtlichem Verfahren: Im ggst Fall kam es zur Abweisung des Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung einer Pflanzenkläranlage. Dem Rw wurde im Beschwerdeverfahren vom LVwG keine Möglichkeit gegeben, sich zur Stellungnahme der Marktgemeinde, auf welche sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis maßgeblich stützte, zu äußern. Der VwGH kam zum Schluss, dass dadurch das LVwG den im Verwaltungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör verletzte.
Relevante Norm: AWG; Zur Zulässigkeit einer Zurückverweisung: In der Sache ging es um die Aufhebung eines Bescheids, mit dem der Antrag auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie abgewiesen wurde, durch die Berufungsbehörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde. Aufgrund der unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts nach § 43 Abs 1 Z 4 AWG durch die Erstbehörde unterblieb eine Prüfung der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen, weshalb der Gerichtshof die Behebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit für unbedenklich erachtet.
Relevante Norm: UVP-G; Zur Frage der UVP-Pflicht eines Vorhabens: Das ggst Projekt, bei dem Wasser von einem Speicher zu einem anderen hochgepumpt und in der Folge wieder zur Elektrizitätserzeugung abgelassen wird, erfüllt laut BVwG den Tatbestand der Z 30 lit a UVP-G, weshalb iVm § 3 Abs 1 leg cit diesbezüglich jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. Die Frage der Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet sei daher nicht relevant.
Relevante Normen: WRG; Tir NSchG; Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention
Zur Parteistellung von UO in Umweltverfahren: Das LVwG Tir hielt fest, dass Umwelt-NGOs und anerkannten UO nach geltender Rechtslage keine Parteistellung im Verfahren nach dem WRG zukommt. Auch nach dem Tir NSchG würden UO nicht zum Kreis jener Personen, denen der Gesetzgeber ein Mitspracherecht eingeräumt hat, zählen. Lediglich der Antragsteller, der Landesumweltanwalt und in einem gewissen Umfang die Standortgemeinden haben im Verfahren nach dem Tir NSchG Parteistellung. Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention sei überdies jedenfalls für eine unmittelbare Anwendbarkeit jedenfalls zu unbestimmt iSd Art 18 Abs 1 B-VG. Die ordentliche Revision wurde jedoch – insb im Hinblick auf das derzeit beim EuGH anhängige, vom VwGH initiierte Vorabentscheidungsverfahren – für zulässig erklärt.