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Relevante Norm: Oö NSchG;\ Zum Begriff der geschlossenen Ortschaft gemäß § 3 Z 5 Oö NSchG: Der in Ortsrandlage befindliche Bereich der ggst. Grundstücke zählt laut VwGH schon nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z 5 zweiter Halbsatz Oö NSchG nicht zur geschlossenen Ortschaft. Die Tatsache, dass der ggst Ortsrand nicht entlang eines Seeufers liegt, sondern entlang des Ufers eines Baches, ist entgegen der Ansicht des Bf nicht von Belang, zumal die vom Gesetzgeber in der Legaldefinition verwendete Formulierung („vor allem entlang von Seeufern“) die Ausnahme von Ortsrändern vom Bereich geschlossener Ortschaften nicht einschränkt.
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Relevante Norm: WRG;\ Prüfungsverpflichtung der Wasserrechtsbehörde: Die Wasserrechtsbehörde ist auch ohne Vorliegen eines Antrags des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort „kann“ räumt nicht Ermessen ein; bloßes „Kompetenz-Kann“), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebiets zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt.
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Relevante Norm: WRG;\ Bezüglich eines Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen: Der VwGH stellt klar, dass § 38 WRG der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren dient. Eine nach dieser Bestimmung zu beurteilende Bewilligung sei demnach nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte. Die Beeinträchtigung einer benachbarten Liegenschaft durch vom Projekt verursachte Nachteile im Hochwasserfall muss dabei mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen. Auswirkungen, die nicht „merkbar“ sind, bewirken keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung.
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Relevante Norm: BäderhygieneG;\ Zur Möglichkeit eines Überprüfungsbetriebs gem § 15 Abs 3 BäderhygieneG: Der Gesetzgeber hat die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs gem § 15 Abs 3 BäderhygieneG ausschließlich im Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung von Becken geregelt. In Kleinbadeteichen erfolgt keine derartige Wasseraufbereitung. Die Reinhaltung des Wassers hat ausschließlich über ökosystemare Abläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers zu erfolgen.