EuGH 15.11.2012, Rs C-34/11 (Kommission/Portugal): Feinstaub-Grenzwerte. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass sie in den Jahren 2005 bis 2007 nicht sichergestellt hat, dass in den Gebieten und Ballungsräumen Braga, Porto Litoral, Área Metropolitana de Lisboa Norte und Área Metropolitana de Lisboa Sul die 24-Stunden-Konzentration von PM10 in der Luft die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
\ VwGH 18.10.2012, 2012/06/0087: Sbg ROG 2009. Nichtigerklärung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bewirtschaftungshütte für Fischzucht nach § 45 Abs 3 Sbg ROG 2009. Die Bf haben nicht dargetan, dass das Gebäude zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 48 Abs 1 Sbg ROG 2009 gehörte. Im Sinn dieser Bestimmung reicht es nicht aus, dass der Betrieb der Fisch- bzw. Krebszucht durch die Zweit-Bf und den Dritt-Bf dem Betrieb des Erst-Bf nützlich oder vorteilhaft ist oder sich beide Betriebe gut ergänzen. Die Zweit-Bf und der Dritt-Bf waren nicht Bauwerber, es wurde die Baubewilligung nur dem Erst-Bf und nicht auch ihnen erteilt. Sie legen auch nicht dar, dass sie hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Baubewilligung Rechtsnachfolger des Erst-Bf wären. Sie berufen sich vielmehr (nur) darauf, Grundeigentümer zu sein. Das (wie auch der Umstand, dass sie ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Baubewilligung haben mögen) verschaffte ihnen aber keine Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren.\ \ VfGH 4.10.2012, B 563/11: WRG, UVP-G. Wasserrechtliches Widerstreitverfahren betreffend zweier Wasserkraftprojekte. Im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren wird nicht über die Genehmigung eines Vorhabens abgesprochen, sondern vielmehr über die der Genehmigung vorgelagerte Frage entschieden, welche von mehreren konkurrierenden Bewerbungen sich zulässigerweise um eine Genehmigung bemühen darf. Aus diesem Grund verstößt § 109 Abs 1 WRG 1959 auch nicht gegen die Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung. § 109 Abs 1 WRG 1959 bestimmt die behördliche Zuständigkeit in ausreichendem Maße; die Norm ordnet für den Fall konkurrierender Projekte an, dass bei Zusammentreffen von Wasserrechtsbehörde und UVP-Behörde im Widerstreitverfahren immer die Wasserrechtsbehörde iSd §§ 98, 99 und 100 WRG 1959 zur Entscheidung berufen sein soll. Die Begrifflichkeit der „sachlich verschiedenen Behörden“ kommt sohin in § 109 Abs 1 WRG 1959 eine andere Bedeutung zu als in § 101 leg cit. Welche Behörde im Verfahren zuständig ist, ergibt sich aus § 101 Abs 2 WRG 1959, wobei die widerstreitenden Projekte nach den Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 98 bis 100 WRG 1959 einzuordnen sind und die danach höchste Behörde das Widerstreitverfahren durchzuführen hat. Im konkreten Fall wäre dies nicht der LH, sondern der BMLFUW gewesen (da Projekt iSd § 100 WRG 1959), sodass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter vorliegt.