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Aktuelle Judikatur

1.) VwGH 22. 12. 2011, 2010/07/0211 hat zu § 21 WRG (Befristung des Wasserbenutzungsrechts) ausgesprochen, dass die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechts mit der Befristung „bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung)“ zulässig ist. Die rechtliche Möglichkeit für den Anschluss an eine „systematische Ortskanalisation“ ist gegeben, wenn der Inhaber des Wasserbenutzungsrechts nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für den Anschluss seiner Anlage an die Ortskanalisation erfüllt\ \ Im selben Erk hat der Gerichtshof zu § 29 Abs 1 WRG (Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten im öffentlichen Interesse) festgehalten, dass eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs 1 WRG (auch) dem – gesetzlich keineswegs verpönten – Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung dient. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist.\ \ 2.) VwGH 21. 12. 2011, 2010/04/0046 hat zu § 77 GewO ausgesprochen: Ist eine Messung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen möglich, ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw Berechnung dieser Immissionen aufgrund der Projektsunterlagen unzulässig. Im Beschwerdefall ist das beantragte Projekt aber insofern bereits verwirklicht, als die baulichen Einrichtungen für den geänderten Betrieb der Betriebsanlage bereits bestehen und auch genehmigt sind. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum der gewerbetechnische Sachverständige fallbezogen davon ausgegangen ist, dass Messungen der Schallimmissionen nicht möglich seien.

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