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Aktuelle Judikatur

VwGH 30.03.2017, Ro 2015/07/0033\ Relevante Norm: WRG;\ Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Handlungspflicht bei Gewässerverunreinigung gemäß § 31 WRG: Der Gerichtshof stellt klar, dass es für die Handlungspflicht nach § 31 WRG 1959 nicht auf den Zeitpunkt der Verursachung der Gewässergefährdung ankommt. Vielmehr greife § 31 leg cit auch nach diesem Zeitpunkt so lange, wie die Gewässergefährdung andauert; dies gilt aber nur dann, wenn (auch) der Verursachungszeitpunkt im zeitlichen Anwendungsbereich des § 31 leg cit liegt; § 31 leg cit idF der Novelle 1969 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen das Tatbestandselement der Verursachung der Gewässerverunreinigung bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle verwirklicht worden war.\ \ VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0009\ Relevante Norm: WRG;\ Zur Frage des Adressaten eines Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a WRG: Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 leg cit, im ggst. Fall des Auftrags, den auf dem ggst Grundstück errichteten und betriebenen Arteser zu verschließen, ist nicht der Grundstückseigentümer bzw der Eigentümer einer Baulichkeit oder Anlage, sondern derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags auch gegenüber dem (Mit-)Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist laut VwGH daher keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 und 2 leg cit.\ \ LVwG Tir 06.03.2017, LVwG-2016/37/2228-8 ua\ Relevante Norm: ForstG;\ Zur Antragslegitimation im Rodungsverfahren: ist für den zeitgemäßen Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Stromversorgung unerlässlich und lässt sich eine solche Stromversorgung wirtschaftlich vertretbar durch ein Kleinkraftwerk sicherstellen, besteht unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse an diesem Kraftwerk; in einem solchen Fall ist der Konsenswerber gem § 19 Abs 1 Z 3 ForstG zur Einbringung eines Rodungsantrags legitimiert.\ \ LVwG Oö 18.04.2017, LVwG-551086\ Relevante Norm: Oö NSchG 2001;\ Zur Frage der Parteistellung der Umweltanwaltschaft in einem abgekürzten Verfahren: Das LVwG Oö. ist der Auffassung, dass unter Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation der Oö Umweltanwaltschaft zumindest dahin eine (beschränkte) Parteistellung dahingehend zukommen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 44 Abs 3 Oö NSchG 2001 (bloße Verlängerung einer befristet erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung) vorliegen.

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VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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