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Relevante Norm: WRG;\ Im Zusammenhang mit der Entsorgung von Niederschlagswässern: Im konkreten Fall werden die Niederschlagswässer seit den Asphaltierungsarbeiten durch von Menschenhand errichtete Vorkehrungen entsorgt. Die Veränderung dieser nicht schon in der Natur vorhanden gewesenen, sondern künstlich geschaffenen Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer durch Erneuerung der Asphaltierung bzw Vergrößerung der asphaltierten Flächen stellt daher gemäß dem LVwG Tir keine nach § 39 Abs 1 WRG verbotene Maßnahme dar.
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Relevante Norm: AWG;\ Bezüglich der Zielsetzung des § 73 AWG: Ziel des § 73 AWG ist insbesondere die Übereinstimmung mit den allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer des § 15 AWG und der Schutz der in § 1 Abs 3 leg cit genannten öffentlichen Interessen. Die Behörde hat daher laut LVwG Bgld innerhalb der vorstellbaren Bandbreite an Maßnahmen jene vorzuschreiben, die die Wiederherstellung dieser Ordnung aus abfallpolizeilicher Sicht gewährleisten. In Frage kommen daher im Wesentlichen Entfernungs- und Entsorgungsaufträge als geeignete Maßnahmen, immer unter der Prämisse, dass sie verhältnismäßig sind.
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