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Peter Sander

Aktuelle Judikatur des VwGH

Folgende Leitsätze aktueller Judikate des Höchstgerichts seien hervorgehoben:\ \ a) [zu § 111 WRG] VwGH 24. 3. 2011, 2008/07/0227: Beim Vorliegen einer Stammbewilligung und einer Änderungsbewilligung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist die Frage der Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung bzw des Umfangs einer solchen Derogation, im Einzelfall zu beantworten; neben der Möglichkeit einer gänzlichen Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung besteht auch die Möglichkeit, dass die Änderungsbewilligung zur Stammbewilligung hinzutritt und im Umfang ihres sachlichen Geltungsbereiches den entsprechenden Inhalt der Stammbewilligung überlagert; die Änderungsbewilligung bildet in diesem Fall zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung und stellt sich insoweit als Einheit dar.\ \ b) [zu § 121 WRG] VwGH 28. 4. 2011, 2009/07/0086: Aus der in § 121 Abs 1 WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem „Kollaudierungsverfahren“ nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch all jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen.

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