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Aktuelle Judikatur des VwGH in Leitsätzen

1)      VwGH 21.05.2012, 2009/10/0168 – Forstrecht\ \ Antrag auf Rodung zum Zwecke der Errichtung einer Reitanlage abgewiesen; die gutachterlich ausgewiesene hohe Schutzfunktion und mittlere Wohlfahrtsfunktion des Waldstücks ist als besonderes öffentliches Interesse zu werten, das einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 entgegensteht. Das im konkreten Fall vom Antragsteller vorgebrachte öffentliche Interesse an der Bauführung (unter dem Gesichtspunkt des Siedlungswesens), vermag das Interesse an der Walderhaltung nicht zu überwiegen.\ \ 2)      VwGH 21.05.2012, 2009/10/0178 – Stmk NaturschutzG \ \ Zurückweisung eines Antrags auf Entschädigung für die in einem Europaschutzgebiet gelegenen Grundstücke durch die stmk LReg wegen entschiedener Sache, weil bereits ein fast inhaltsgleicher Antrag abgewiesen wurde. Da die beschwerdeführenden Parteien aber davor bei dem sukzessiv zuständige Bezirksgericht einen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung gestellt haben, wäre der neuerliche Antrag bei der LReg von dieser nicht wegen entschiedener Sache, sondern deshalb zurückzuweisen gewesen, weil mit Einlangen des Entschädigungsantrags bei Gericht der abweisende Bescheid außer Kraft trat und die LReg ihre Zuständigkeit verlor. Die beschwerdeführenden Parteien werden dadurch allerdings in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.\ \ 3)      VwGH 21.05.2012, 2010/10/0132 – AVG \ \ Zurückweisung eines Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Asphaltierung einer Grundfläche wegen entschiedener Sache; die Umstellung der Bewirtschaftung von einer Alm zu einem „Lauf-Melk-Hof“ stellt keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Almwirtschaft rechtfertigt einen, die Landschaft beeinträchtigenden Eingriff dann nicht, wenn die Alm auch ohne diesen Eingriff wirtschaftlich betrieben werden kann.\ \ 4)     VwGH 21.05.2012, 2010/10/0164 – Oö Natur- und LandschaftsschutzG \ \ Abweisung der Beschwerde der Oö Umweltanwaltschaft gegen die naturschutzbehördliche Bewilligung eines Kiesabbaus nahe eines Erholungsgebiets samt Badesee. Der Erholungswert einer Landschaft richtet sich immer nach den konkreten Umständen, sohin nach der Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis der Menschen zu dienen. Das betreffende Gebiet weist aufgrund seiner Landschaftsmerkmale nur eine geringe Erholungseignung auf (Westbahntrasse in unmittelbarer Nähe) bzw werden die Auswirkungen des Kiesgewinnungsvorhabens durch bestehende oder vorgesehene Bauwerke gemindert.\ \ 5)      VwGH 21.05.2012, 2011/10/0088 – Forstrecht\ \ Eine Waldfläche, die kleiner als 1000m² ist, ist im Feststellungsverfahren als Wald iSd ForstG 1975 zu qualifizieren, wenn sie gemeinsam mit der unmittelbar räumlich zusammenhängenden Bestockung auf angrenzenden Grundstücken den geforderten Schwellenwert erreicht.\ \ 6)      VwGH 21.05.2012, 2011/10/0117 – Oö Natur- und Landschaftsschutz \ \ Bei einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 5 Z 2 Oö NSchG sind nur die mit der Verwirklichung des Forststraßenprojekts zusammenhängenden Auswirkungen auf naturschutzgesetzlich geschützte Rechtsgüter zu beurteilen; die Auswirkungen von Tätigkeiten, die lediglich durch die Forststraße ermöglicht werden, müssen hingegen unberücksichtigt bleiben.\ \ 7)      VwGH 21.05.2012, 2011/10/0117 – ForstG \ \ Forstpolizeiliche Anordnung der Gebäudeentfernung, des Rückbaus und der Wiederaufforstung; die Widmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan ist für die Waldeigenschaft ohne Belang.\ \ 8)      VwGH 21.05.2011, 2011/10/0119 – Oö Natur- und Landschaftsschutz  \ \ Ist ein Vorhaben entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bewilligungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig, hat die Berufungsbehörde den Bewilligungsantrag  zurückzuweisen und nicht – wie im gegenständlichen Verfahren – an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Für die Auslegung von Begriffen, die nicht im Oö NSchG definiert werden, können die oö baurechtlichen Bestimmungen herangezogen werden. Ein Objekt ist sohin nur dann als Mobilheim zu qualifizieren, wenn für deren Herstellung fachgerechte Kenntnisse erforderlich sind, es eine Raumhöhe von mind 1,5 m hat, überdacht, allseits umschlossen und begehbar sowie für die Fortbewegung auf öffentlichen Verkehrsflächen geeignet ist; der ÖNORM „Bewohnbare Freizeitfahrzeuge“ kommt in dieser Frage keine verbindliche Wirkung zu.\ \ 9)      VwGH 21.05.2012, 2012/10/0068 – Tir NaturschutzG\ \ Verweigerung der (nachträglichen) naturschutzrechtlichen Bewilligung eines Wegbaus zu einer Rotwildfütterungsstelle und gleichzeitiger Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands; bei der Bewilligung solcher Vorhaben ist allein auf die Naturschutzinteressen gem § 1 Abs 1 leg cit, insbesondere die Pflege und Erhaltung der Landschaft, abzustellen und nicht etwa auf die (bau-) technische Ausführung des Weges.

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