1.) Betriebsanlage: Nachträgliche Auflagen – Vereinbarkeit mit Baurecht\ \ VwGH 26. 9. 2012, 2007/04/0151 (§ 79 GewO 1994)\ \ Werden im gewerbebehördlichen Verfahren bauliche Maßnahmen als Auflage vorgeschrieben, ist deren Vereinbarkeit mit baurechtlichen Vorschriften nicht als Vorfrage zu prüfen. Anderes gilt aber im Verfahren nach § 79 GewO 1994 zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Abschluss des Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage: Solche nachträglichen Auflagen dürfen nämlich gem dem zweiten Satz des § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden, wenn sie unverhältnismäßig sind. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer solchen Auflage ist daher im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.\ \ 2.) „Erhebliche Gewässerverunreinigung“ iSd WRG 1959\
VwGH 21. 11. 2012, 2012/07/0191 (§ 137 WRG)
\ Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 ist es zum einen notwendig, dass eine „erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt“ wurde, und zum anderen, dass dies entweder durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich geschah. Unter den Begriff einer „erheblichen Gewässerverunreinigung“ ist eine Gewässerverunreinigung zu verstehen, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht. Eine Gewässerverunreinigung ist nicht bereits dann „erheblich“, „wenn sie keinen Bagatellfall“ darstellt.\ \ Gelangt eine Menge 0,5 bis 1 l Schalöl ins Gewässer und ist eine „Gefährlichkeit“ für das Gewässer erst ab einem Abfluss von ca 30 l gegeben, so liegt keine erhebliche Gewässerverunreinigung vor.\ \ 3.) EuGH: Umwelt – Öffentlichkeit städtebaulicher Entscheidungen\ \ EuGH 15. 1. 2013, C-416/10, Krizan ua zu Art 1 ff RL 96/61/EG idF VO (EG) 166/2006\ \ Leitsatz d Red: Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den Standort einer Anlage mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Bekanntgabe einer solchen Entscheidung an die betroffene Öffentlichkeit darf nicht mit Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. Eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zugänglich zu machen, kann im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt werden, sofern zu diesem Zeitpunkt noch alle Optionen offen sind und noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.\ \ Sachverhalt: Im Jahr 2006 erließ die Kreisbaubehörde Bratislava (Slowakei) eine städtebauliche Entscheidung über den Standort einer Abfalldeponie, die in einer als „Nová jama“ (Neue Grube) bezeichneten Tongrube einer Ziegelei errichtet werden sollte. Anschließend leitete die slowakische Umweltinspektion ein Genehmigungsverfahren ein, in dem Privatpersonen, die in der Stadt Pezinok wohnen, die Veröffentlichung dieser städtebaulichen Entscheidung beantragten. Die genannte Behörde genehmigte den Bau und Betrieb der Deponie, ohne diese Entscheidung vorher veröffentlicht zu haben. Auf einen von den Betroffenen eingelegten Widerspruch hin wurde die Genehmigungsentscheidung von der zweitinstanzlichen Umweltschutzbehörde bestätigt, nachdem diese die fragliche städtebauliche Entscheidung veröffentlicht hatte.\ \ Die beteiligten Bürger erhoben daraufhin Klage vor den slowakischen Gerichten. Der OGH der Slowakischen Republik (Najvyssí súd Slovenskej republiky) hat in diesem Gerichtsverfahren den EuGH um eine Klärung der Frage ersucht, welche Reichweite das Recht der Öffentlichkeit besitzt, an Genehmigungsverfahren für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt beteiligt zu werden.\ \ Der EuGH hat für Recht erkannt:\ \ 1. Art 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.\ \ 2. Die RL 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung idF VO (EG) 166/2006 ist dahin auszulegen, dass sie vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat; es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen; nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.\ \ 3. Art 15a RL 96/61/EG idF VO (EG) 166/2006 ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung iSv Art 4 dieser RL bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.\ \ 4. Eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art 15a RL 96/61/EG idF VO (EG) 166/2006 und aus Art 9 Abs 2 und 4 des am 25. 6. 1998 in Aarhus unterzeichneten (…) Übereinkommens (…) dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser RL erteilte Genehmigung aufgehoben wird, ist als solche nicht geeignet, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gem Art 17 der Charta der Grundrechte der EU darzustellen.\ \ Anm: Die RL 96/61/EG ist durch die RL 2008/1/EG abgelöst worden.