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Aktuelle Judikatur in Leitsätzen

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Relevante Norm: Oö WasserversorgungsG;\ Der Vollzug des Oö WasserversorgungsG erfolgt gem Art 10 Abs 2 dritter Satz B-VG durch den Bund. Dies ergibt sich laut VwGH zudem auch aus § 7 des Oö WasserversorgungsG. Demnach kommt der LReg keine Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde zu. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes nach der Übergabestelle für die restliche Versorgungsanlage fallen nicht mehr unter den Begriff der „Kosten für den Anschluss“. Auch Kosten für die Auflassung einer bestehenden Versorgungsleitung sind in concreto nicht relevant.

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Relevante Norm: MinRoG;\ Der VwGH hielt fest, dass die Bergbauberechtigten einen faktischen Beitrag zum Grubenrettungswesen leisten müssen. Ersatzweise haben sie durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Eine „Zurückweisung“ von angebotenen faktischen Beiträgen der Bergbauberechtigten nach § 187 Abs 3 MineralrohstoffG sei zulässig. Die Frage, ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, ist (ua) „nach Maßgabe der Erfordernisse“ des Grubenrettungswesens zu entscheiden.

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Relevante Norm: Oö WasserversorgungsG;\ Hinsichtlich der Frage der Verjährung im Bereich des öffentlichen Rechts hielt das LVwG Oö fest, dass diese nur ausnahmsweise in Betracht komme, nämlich in dem Fall, wenn diese im Gesetz ausdrücklich vorgesehenist.

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Relevante Normen: KanalanschlussgebührenO St. Georgen; WasserleitungsanschlussgebührenO St. Georgen;\ Das LVwG Oö hielt – unter Bezugnahme auf Höchstgerichtliche Judikatur – fest, dass Kanalanschluss- und Wasserleitungsanschlussgebühren auch für ex post errichtete, faktisch nicht angeschlosseneNeubautenvor-geschrieben werden können, wenn und soweit daneben kein gesonderter (zusätzlicher) Tatbestand für die Einhebung von bloßen Bereitstellungsgebühren existiert.

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Relevante Norm: WRG;\ Die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde hat gem § 29 Abs 1 WRG das gem § 27 Abs 1 WRG eingetretene Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und dabei allenfalls notwendige Vorkehrungen auszusprechen. Trotz der Tatsache, dass dieses Verfahren von Amts wegen durchzuführen ist, kommt dem Inhaber (zum Zeitpunkt des Erlöschens) des Wasserbenutzungsrechtes ein Recht auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs 1 WRG zu. Andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung (Überlassung) der Wasserbenutzungsanlage interessierte Betei-ligte haben keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschensfalles und können nach der stRsp (zB VwGH 26.06.2012, 2010/07/0214) nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen.

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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art 9 und 11 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/43).

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Das Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cascina Tre Pini Ss, einer Gesellschaft italienischen Rechts, einerseits und dem Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz) der Regione Lombardia, der Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrats), dem Consorzio Parco Lombardo della Valle del Ticino (Konsortium Parco Lombardo della Valle del Ticino) und der Comune di Somma Lombardo andererseits über das Verfahren zur Neufestlegung des Status eines Gebiets, das ein im Eigentum von Cascina stehendes Grundstück einschließt, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GGB). Der Consiglio di Stato hat dem Gerichtshof 10 Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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Inhaltlich ging es um Fragen der Neufestlegung des Status eines solchen Gebiets bei Auftreten von Umweltverschmutzungen oder –schädigungen und um die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften, die für die Betroffenen keine Möglichkeit zur Beantragung einer solchen Neufestlegung vorsehen sowie um die Übertragung einer Ermessensbefugnis, von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestlegung des genannten Status einzuleiten, auf die zuständigen innerstaatlichen Behörden.

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Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat für Recht erkannt:

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„1.      Art. 4 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der […] geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Europäischen Kommission die Aufhebung der Klassifizierung eines in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebiets vorzuschlagen, wenn sie mit einem Antrag des Eigentümers eines in diesem Gebiet gelegenen Grundstücks befasst worden sind, mit dem die ökologische Schädigung des Gebiets geltend gemacht wird, sofern dieser Antrag damit begründet wird, dass das genannte Gebiet trotz der Beachtung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie endgültig nicht mehr zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zur Errichtung des Netzes Natura 2000 beitragen kann.

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2.      Art. 4 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 92/43 in der […] geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Befugnis, die Anpassung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorzuschlagen, allein den Gebietskörperschaften überträgt und nicht – zumindest ersatzweise im Fall ihrer Untätigkeit – dem Staat, soweit diese Zuständigkeitsverteilung die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften der Richtlinie gewährleistet.“

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