Relevante Norm: NÖ NSchG; Kein Antragsrecht des Grundeigentümers auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens hinsichtlich eines bestehenden Naturdenkmals nach dem NÖ NSchG: Das LVwG stellte klar, dass die Anzeigepflicht gem § 12 Abs 7 NÖ NSchG, wonach der Eigentümer eines Naturdenkmals jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmals sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstücks der Behörde unverzüglich anzuzeigen hat, keinesfalls mit einem Antragsrecht (also mit dem Rechtsanspruch auf Sachentscheidung aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens verbunden mit einer entsprechend umfassenden Parteistellung) gleichgesetzt werden könne.
Relevante Normen: Tir NSchG; Tir NaturschutzVO; Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den artenschutzrechtlichen Verboten des Tir NSchG zur Schaffung von Siedlungsraum: Das LVwG ging davon aus, dass ein absichtliches Handeln iSd der Verbotstatbestände des § 23 Tir NSchG iVm § 2 Tir NaturschutzVO – anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit – bereits dann vorliegt, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts billigend in Kauf genommen wird. Die ordentliche Revision wurde jedoch zugelassen, da es an einer detaillierten Rechtsprechung des VwGH zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO 2006 fehlt. Insb fehle eine Rsp des VwGH zum Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit gemäß § 2 Abs 2 lit a und Abs 4 lit a und b TNSchVO 2006, zur Auslegung des Standortschutzes gemäß § 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c und § 3 TNSchVO 2006 sowie zur Auslegung der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ gemäß § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005.
Relevante Normen: WRG; AVG; Zur Wiederaufnahme eines Kollaudierungsverfahrens: Voraussetzung für die ggst Wiederaufnahme war laut Gerichtshof, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Die Behörde traf ein Verschulden, da sie trotz Abweichens der ausgeführten Anlage vom vorgelegten Kollaudierungsplan den Kollaudierungsbescheid erließ und in diesem nicht auf die im Kollaudierungsplan enthaltenen Abweichungen einging. Das Abweichen der Ausführung der ggst Anlage hätte der Behörde im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens auffallen müssen. Aus diesem Grund hätte die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht von Amts wegen verfügt werden können.
Relevante Norm: WRG; Anlässlich eines bescheidmäßigen Auftrags zur Beseitigung der bei einer Bachböschung hergestellten konsenslosen Anschüttung von Schottermaterial und pflanzlichen Abfällen und zur Herstellung des ursprünglichen Geländeböschungsverlaufs hielt der Gerichtshof fest: Maßnahmen („Werke und Pflanzungen“), die den ordentlichen Lauf eines Flusses verändern oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder anderen fremden Rechten nachteilig werden könnten, bedürfen nach § 41 WRG einer Bewilligung. Die Bewilligungsfreiheit des § 41 Abs 3 WRG trifft auf solche Maßnahmen nicht zu.
Relevante Norm: NÖ NSchG; Zum Begriff des vom Eigentümer von Naturdenkmälern zu tragenden „normalen Erhaltungsaufwands“ iSd § 12 Abs 5 NÖ NSchG: Die Totholzentfernung an einem Naturdenkmal stellt eine, wie bei jedem anderen Baum auch, übliche Pflegemaßnahme zur Erhaltung des Bestands dar und geht daher nicht über den normalen Erhaltungsaufwand iSd § 12 Abs 5 NÖ NSchG hinaus. Eine Berücksichtigung der für die Durchführung entstehenden Kosten hat außer Betracht zu bleiben
Relevante Norm: Oö NSchG; Bezüglich eines Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung eines Yachthafens: Die Errichtung eines Bootshafens, durch den eine Wiesenlandschaft auf einer Fläche von 2.200 m2 ersetzt werden soll, ist laut LVWG als eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbilds iSd § 9 Oö NSchG anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Veränderung im Ergebnis als positiv bzw negativ, als störend oder Ähnliches zu bewerten ist.
Relevante Normen: WRG; StGB; Zur Frage des Vorliegens einer Doppelbestrafung: Das LVwG erkannte entgegen der Auffassung des Bf keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotsdurch das ggst Straferkenntnis: Die Strafbarkeit nach §§ 180 und 181 StGB („Vorsätzliche/Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt“) erfordere im Gegensatz zu § 137 Abs 1 Z 15 WRG nicht bloß die Verletzung einer Rechtsvorschrift, sondern die Beeinträchtigung eines Umweltmediums und die potentielle Gefährdung iSd § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB. Der Unrechts- und Schuldgehalt des § 137 Abs 1 Z 15 WRG sei daher in seinem wesentlichen Aspekt durch den Unrechts- und Schuldgehalt der §§ 180 und 181 StGB nicht umfasst.