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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

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Relevante Norm: WRG;\ Zum vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren nach § 21a WRG (Abänderung von Bewilligungen): Nach der Rsp des EuGH ist der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der „Hauptsache“. Diese „Hauptsache“ stellt das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und der in diesem Verfahren erlassene Bescheid dar. In einem Verfahren nach § 21a WRG steht aber nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf dem Prüfstand. Mit dem ggst Antrag kann somit nicht die Sicherung des vorläufigen Rechtsschutzes in der die wasserrechtliche Bewilligung selbst betreffenden „Hauptsache“ erreicht werden.

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Relevante Norm: Oö NaturschutzG;\ Anlässlich eines Auftrags zur Entfernung eines Wochenendhauses sowie eines Lagergebäudes hatte sich der VwGH erneut mit der Thematik des „Altbestandes“ zu befassen: Unter einem rechtmäßigen „Altbestand“ ist demnach eine Maßnahme zu verstehen, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbots gesetzt wurde und seither unverändert besteht. Aufgrund der durchgeführten Veränderungen hinsichtlich Gebäudegröße und Bausubstanz lag im ggst. Fall kein „Altbestand“ in diesem Sinne vor.

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Relevante Norm: Oö NaturschutzG;\ Zum Eingriff in das Landschaftsbild: § 10 Abs 2 Z 1 Oö NaturschutzG unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbilds oder des Naturhaushalts. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild setzt laut VwGH voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bilds der Landschaft maßgebend verändert wird. Es ist daher notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Eingriff auch ein „störender“ ist.

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Relevante Norm Sbg NaturschutzG;\ Hinsichtlich des „Ausführenlassen“ iSd § 46 Abs 1 Sbg NaturschutzG: Der Gerichtshof hielt fest, dass von einem „Ausführenlassen“ iSd § 46 Abs 1 Sbg NaturschutzG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Ausführung des Vorhabens aktiv veranlasst wurde. Weder die Duldung der Ausführung eines Vorhabens, noch die Zustimmung des Grundeigentümers dazu entsprechen dem Begriff des „Ausführenlassens“. Hat der Bf wie im ggst. Fall die Grundstücke für die Materiallagerung „zur Verfügung gestellt“, so hat er die Ausführung nicht bloß geduldet, sondern bereits in aktiver Weise veranlasst.

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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich der Natur des Rechtsverhältnis zwischen Indirekteinleiter und Kanalisationsunternehmen: Eine Indirekteinleiterbewilligung stellt zwar ein bestehendes Recht dar, welches im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend eine andere bewilligungspflichtige Wasseranlage nicht verletzt werden darf, dieser Grundsatz ist jedoch auf das Verhältnis zwischen Indirekteinleiter und (seinem) Kanalisationsunternehmen nicht anzuwenden. Das Rechtsverhältnis zwischen Indirekteinleiter und Kanalisationsunternehmen ist ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Dem Indirekteinleiter kommt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Kanalisation, in welche er einleitet, keine Parteistellung zu.

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Relevante Norm: AWG;\ Zur Genehmigung von ortsfesten Behandungsanlagen: Eine Genehmigung von ortsfesten Behandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, auch wenn dies zum Schutz der im § 43 AWG genannten anderen Interessen nicht erforderlich ist. Das LVwG NÖ stellt klar, dass wenn der deutsche Gesetzgeber eine verbindliche Norm zur Emissionsbegrenzung festlegt, welche den in Deutschland geltenden Stand der Technik darstellt, daraus noch nicht abgeleitet werden kann, dass diese Norm auch in Österreich den Stand der Technik darstellt.

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Relevante Norm: AWG;\ Anwendungsbereich des § 62 Abs 7 AWG: Die Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gem § 62 Abs 7 AWG bescheidmäßig vorzuschreiben, wenn vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs diese Maßnahmen nicht gesetzt wurden. Nachdem solche Bescheide gemäß dem Gesetzeswortlaut sofort vollstreckbar sind, ist laut LVwG NÖ von einem restriktiven Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlage auszugehen.

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