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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: WRG; Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt: Der Gerichtshof hielt fest, dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach dem Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids nach der stRsp des VwGH zur Rechtslage vor der VwGbk-Novelle 2012 keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darstellte. Diese für die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw Aufträgen während eines Berufungsverfahrens ergangene Rsp habe auch für die Rechtslage nach der VwGbk-Novelle 2012 und die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw Aufträgen einer Verwaltungsbehörde während des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG Bestand.

Relevante Norm: WRG; Zum Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten: Entscheidende Frage für das Vorliegen des Erlöschenstatbestands nach § 27 Abs 1 lit g WRG („Erlöschen durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist“, Anm.) ist laut LVwG NÖ, ob eine Anlage betriebsfähig ist oder nicht. Maßgeblich ist aber nicht, weshalb dies der Fall ist. Dass die Betriebsfähigkeit idR vom Zustand der eigenen Anlagen abhängt, schließe nicht aus, dass auch die Zerstörung bzw der Wegfall fremder Anlagen (aber auch natürlicher Gewässer, etwa wenn diese ihren Lauf ändern) zur Betriebsunfähigkeit führen kann, wobei in einem solchen Fall eben diese fremden Anlagen die zur Wasserbenützung nötigen Vorrichtungen iSd Gesetzes darstellen würden.

Relevante Norm: WRG; Benutzung des Grundwassers vs. Entwässerungsanlagen: Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen zB durch Absenkbrunnen und Hebewerke sei nicht nur unter § 40 Abs 1 WRG zu subsumieren, sondern hilfsweise auch unter § 10 WRG, da im gegenständlichen Fall die Absicht auf Erschließen des Grundwassers, wenngleich zur Wegleitung, gerichtet sei. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, zwar die verfahrensgegenständliche Absenkung des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen nach höchtgerichtl. Rsp jedenfalls unter § 40 WRG subsumiert werden könne, allerdings eine Rsp zur Frage, ob mit einer derartigen Bauwasserhaltung auch eine Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 ausgelöst werde fehle. Nur bei Anwendung des § 10 WRG könnten aber jedoch im vorliegenden Fall auch die Bestimmungen über die Wasserbenutzung angewandt werden, da der – unabhängig von § 10 WRG– anzuwendende § 40 WRG keine Benutzungsbewilligung darstelle.

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