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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: WRG; Zur „Themenkreis-Judikatur“: Dem vor dem VwGH angefochtenen Berufungsbescheid liegt die Rechtsansicht zugrunde, die belangte Behörde sei trotz der eingeschränkten Parteistellung der Berufungswerber in ihrer Stellung als Fischereiberechtige entgegen der Rsp des VwGH zur eingeschränkten Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde über Rechtsmittel von Parteien mit eingeschränktem Mitspracherecht berechtigt, die von den Berufungswerbern in ihrer Berufung aufgeworfene Frage des Zustandes des für das gegenständliche Kraftwerksprojekt maßgeblichen OWK aufzugreifen. In der Folge hatte dann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage erteilt wurde, aufgehoben. Der VwGH trat der Auffassung der Berufungsbehörde entgegen und hielt unter Verweis auf Vorjudikatur fest, dass die belangte Behörde unzulässiger Weise aufgrund der Berufung einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vorgenommen habe.

Relevante Norm: AWG; Zur Qualifikation als Nebenprodukt: § 2 Abs 3a AWG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt und nicht als Abfall gilt. Eine Beurteilung des ggst. vorliegenden Bodenaushubmaterials als Nebenprodukt (und nicht als Abfall) scheiterte jedoch bereits daran, dass die Gewinnung dieses Materials beim Bau der ggst Talstation nicht als Ergebnis eines Herstellungsverfahrens iSd § 2 Abs 3a AWG, nämlich eines kontinuierlichen Produktionsprozesses, angesehen werden kann.

Relevante Norm: AWG; Im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Feststellung der Abfalleigenschaft von Ersatzbrennstoffen hielt der Gerichtshof zum Ende der Abfalleigenschaft Nachfolgendes fest: Entscheidend für die Beendigung der Abfalleigenschaftist die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden. Die Abfalleigenschaft ende somit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses, sondern erst mit der zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck.

Relevante Normen: UVP-G; WRG; Verfahrensgegenständlich waren diesfalls ein nach dem UVP-G bewilligungspflichtiges Kraftwerksprojekt und ein konkurrierendes, wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Kraftwerksprojekt. Den Bewilligungswerbern um das wasserrechtlich bewilligungspflichtige Projekt kommt laut VwGH das Recht zur Bekämpfung der UVP-Bewilligung zu, weil diese Bewilligung in ihre Rechte eingreife. Es verstehe sich von selbst, dass die Erteilung einer Bewilligung des unterlegenen Projekts (hier nach dem UVP-G 2000) Rechte der Antragsteller des obsiegenden Projekts beeinträchtigte. Eine solche, wenn auch rechtswidrige Bewilligung für das unterlegene Projekt gestaltete die Rechtslage und stünde gegebenenfalls einer Bewilligung für das obsiegende Projekt im Wege.

Relevante Normen: UVP-G; VwGVG; Zur Möglichkeit der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Rodung von Flächen zum Zwecke der Errichtung von Masten für eine starkstromwege-rechtlich bewilligte 110kv-Freileitung: Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob das ggst Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, bereits bei der Oö LReg anhängig ist und von deren Entscheidung die Vorfrage, ob der LH von OÖ zur Erlassung des angefochtenen Bescheids überhaupt zuständig war, abhängt, setzte das LVwG das Beschwerdeverfahren beim gem § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung der Oö LReg aus.

Relevante Norm: Oö NSchG; Zur Parteistellung des Oö. Umweltanwalts: Gem § 5 Abs 1 Oö NSchG kommt der Oö Umweltanwaltschaft nur insoweit Parteistellung zu, als ihr diese jeweils nach den Materiengesetzen zuerkannt wird. Das LVwG kam demnach zum Schluss, dass, da es sich bei einem Feststellungsverfahren nach § 24 Abs 3 letzter Satz Oö NSchG nicht um ein Bewilligungsverfahren handle, die dem Umweltanwalt Parteistellung gewährende, jedoch explizit auf „Bewilligungen“ abstellende materiengesetzliche Bestimmung des § 39 Oö NSchG nicht zum Tragen komme.

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