top of page

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: WRG; Hinsichtlich der Erteilung von nachträglichen Auflagen für den Betrieb einer wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage: Der VwGH bekräftigte erneut, dass es sich bei einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 um ein Einparteienverfahren handelt, und andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation zukommt. Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren diene nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Die Beschwerden werwiesen sich somit als nicht geeignet darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 WRG für die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen nicht vorlägen. Ebenso wenig konnte, eine Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme aufgezeigt werden.

Relevante Norm: AWG; Zur Qualifikation als „(gefährlicher) Abfall“: Im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass es sich bei den ggst Flugaschen um Abfälle handelt, blieb die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit dem Zuordnungskriterium „gefahrenrelevante Eigenschaften“ dahingehend schuldig, warum sie trotz festgestellter Nicht-Gefährlichkeit der verbrannten Ausgangsmaterialien deren Rückstände dennoch den gefährlichen Abfällen zuordnete.

Relevante Norm: WRG; Zur „Zweifelsregel“ hinsichtlich Maß und Art der Wassernutzung gem. § 13 WRG: Anlässlich eines Antrags auf Feststellung des Maßes der zustehenden Wassernutzung durch eine Wasserkraftanlage gem § 13 Abs 2 WRG: Wie die belangte Behörde richtig erkannte, liegt kein Zweifel über das Maß der zustehenden Wassernutzung vor, sprach doch die BH mit ihrem Bewilligungsbescheid vom 5. August 1986 aus, dass „die wasserrechtliche Bewilligung […] zur Entnahme von in Summe max. 45 l/sec. […] für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie mit einer Turbinenleistung von max. 140 kW […] erteilt [wird]“.

Relevante Norm: AlsaG; Zur bescheidmäßigen Feststellung, dass die ggst zur Errichtung einer Zufahrtsstraße verwendeten Baurestmassen Abfall seien und dem Altlastenbeitrag unterlägen: Die belangte Behörde begründete im gegenständlichen Fall die Unbestimmtheit des erstinstanzlichen Bescheids mit der Unklarheit, welche Zufahrtsstraßen konkret vom Spruch umfasst seien. Der VwGH kam zum Schluss, dass das Vorbringen der Bf, sie hätte bei Gewährung von Parteiengehör das genaue Ausmaß der verwendeten recycelten Baurestmassen darlegen können, nichts an dieser Unbestimmtheit geändert hätte, weshalb keine relevante Verletzung des Parteiengehörs aufgezeigt wurde.

Relevante Norm: AlsaG; Zum Umfang des Aufsichtsrechts nach § 10 Abs 2 AlsaG: Gegenständlich hatte der Bundesminister sein Aufsichtsrecht gem § 10 Abs 2 AlsaG nur in Bezug auf die Spruchteile betreffend die Feststellung der Altlastenbeitragspflicht ausgeübt. In der Begründung ging der Bundesminister zwar auf die Qualifikation der Baurestmassen als Vorfrage ein, ohne jedoch über diesen Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids abzusprechen. Der von der Bf mit Berufung bekämpfte (trennbare) Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids blieb somit – weil nicht vom Aufhebungsbescheid des Bundesministers betroffen – weiter bestehen und Teil des Rechtsbestandes, weshalb die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Ausübung des Aufsichtsrechts iSd § 10 Abs. 2 AlsaG die Abänderung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 10 Abs. 1 AlsaG umfasst, nicht jedoch dessen "Bestätigung".

Relevante Norm: WRG; Zum Zusammenhang zwischen der Schutzgebietsfestlegung und dem Ausspruch über eine allfällige Entschädigung: Bei der Schutzgebietsfestlegung gem § 34 Abs 1 WRG und der Entscheidung über die zu leistende Entschädigungnach § 34 Abs 4 iVm § 117 WRG handelt es sich um zwei voneinander trennbare Aussprüche. Während eine Schutzgebietsfestsetzung durch Beschwerde an das jeweilige VwG bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil-)Gerichts eingeräumt. Das VwG durfte daher im konkreten Fall den Bescheid nicht mit der Begründung beheben, die Entschädigungsfestsetzung sei unterblieben.

Relevante Norm: WRG; Hinsichtlich eines Antrags auf Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb einer Wasserkraftanlage: Durch die Säumigkeit der Behörde in einem solchen Wiederverleihungsverfahren wird laut VwGH nicht in die Rechtssphäre des Fischereiberechtigten eingegriffen. Es besteht in einem solchen Fall somit kein die Geltendmachung der Entscheidungspflichtrechtfertigendes Rechtsschutzdefizit eines Fischereiberechtigten

Relevante Norm: AlsaG; Zur Analogiefähigkeit des § 4 Abs 2 AlsaG (Definition des Beitragsschuldners): Bei der Interpretation des § 4 Abs 2 AlsaG hat das LVwG eine einfachgesetzliche Lücke angenommen und einen Analogieschluss dahingehend vorgenommen, dass auch eine Tätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 4 leg cit dazu führt, als Beitragsschuldner in Bezug auf die ggst Shredderrestfraktion angesehen zu werden. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine solche Rechtslücke bestünde, war für den VwGH jedoch nicht erkennbar, weshalb die Annahme des LVwG, die Rw wäre Beitragsschuldnerin nach § 4 Z 2 leg cit und zur Antragstellung nach § 10 leg cit befugt, rechtswidrig sei. Der Gerichtshof nahm diese Entscheidung auch zum Anlass, um erneut die allgemeinen Voraussetzungen für die grundsätzlich zulässige Analogie im öffentlichen Recht mit Hinweis auf die jüngste Vorjudikatur darzulegen.

Relevante Norm: AWG; Die Rechtswirkungen eines Kenntnisnahmebescheids gem § 51 AWG können sich laut VwGH nur dann entfalten, wenn ein aufrechter Genehmigungsbescheid besteht, dessen Teil der Kenntnisnahmebescheid wird. Fehlt es an einem solchen, etwa weil der Bescheid ex lege erloschen ist, entfaltet der Kenntnisnahmebescheid keine Rechtswirkungen.

Relevante Norm: UVP-G; Zur Rechtzeitigkeit von Einwendungen und der Zulässigkeit der Präklusion im UVP-Verfahren: Im gegenständlichen Fall wurden Einwendungen einer Partei als verspätet zurückgewiesen. Die aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs habe sich laut BVwG bislang noch nicht in einer Änderung der geltenden Rechtslage in Österreich niedergeschlagen und insofern verlieren Personen, die nicht binnen der Frist des Ediktes schriftlich Einwendungen bei der Behörde erheben, gemäß dem geltenden nationalen Recht nach den Bestimmungen der §§ 44a Abs. 2 Z 2 und 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei. Aus der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 15.10.2015, C-137/14) ergebe sich, dass es die unionsrechtlichen Vorschriften nicht zulassen, die Gründe, auf die der Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, beschränkt keineswegs die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Über die Frage der Europarechtskonformität der in Österreich geltenden verfahrensrechtlichen Regelung der Präklusion im UVP-Verfahren wurde im Lichte der aktuellen zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs jedoch noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zugelassen wurde.

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Aktuelle Judikatur

1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Verabsäumung

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

bottom of page