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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: UVP-G; Verletzung des gesetzlichen Richters: Aus der Inanspruchnahme einer dem BVwG zukommenden Zuständigkeit durch ein LVwG hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine Entscheidung nach dem UVP-G 2000 resultiert der Entzug des gesetzlichen Richters.

Relevante Normen: WRG; AWG; Die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrags kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen. Es ist nicht Sache der Behörde sich im Verwaltungsstrafverfahren damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs 1 AWG zu Recht erfolgte oder nicht.

Relevante Norm: UVP-G; Hinsichtlich der Auslegung von Begriffen des UVP-G: Welche Maßnahmen der Änderung eines bestehenden Vorhabens zuzurechnen sind, ist extensiv zu beurteilen. Bei der Frage, was unter einer „Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung“ zu verstehen ist, kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf die UVP-RL laut VwGH nicht in Betracht, weil Z 12 des Anhanges II der UVP-RL zwar Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen als Projekte iSd Art 4 Abs 2 der UVP-RL statuiert, den Begriff der „Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung“ aber nicht enthält. Wenn der Gesetzgeber in Z 12 lit b des Anhanges 1 des UVP-G auf eine gewisse Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung abstellt, begegnet dies keinen unionsrechtlichen Bedenken, da die UVP-RL für Projekte iSd Anhangs II – neben der Festlegung von Schwellenwerten (Art 4 Abs 2 lit b) – auch die Durchführung einer Einzelfalluntersuchung (Art 4 Abs 2 lit a) zur Klärung der UVP-Pflicht vorsieht.

Relevante Norm: AlSaG; Bezüglich der Möglichkeit der Beitragsbefreiung aufgrund Qualitätssicherungssystem: Damit ein Qualitätssicherungssystem als Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung gem § 3 Abs 1a Z 6 AlSaG vorliegt, muss die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein – dies bedeutet auch bereits im Zeitpunkt des Einbaus. Der Gerichtshof räumt jedoch ein, dass der Nachweis dafür jedoch auch erst nachträglich erbracht werden kann. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprach und daher gefahrlos eingebaut werden konnte.

Relevante Norm: WRG; Zum Zeitpunkt der Feststellung der möglichen widerstreitenden Bewerbungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und zur Parteistellung im Widerstreitverfahren: Der Gerichtshof hielt fest, dass nach Absicht des Gesetzgebers möglichst früh darüber zu entscheiden ist, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. § 109 Abs 2 zweiter Satz leg cit stelle auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet, könne ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden. In einem Widerstreitverfahren kann es laut VwGH für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte iSd § 41 Abs 1 AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung, aus der die widerstreitenden Projektsabsichten klar erkennbar sind, wird eine Parteistellung im Widerstreitverfahren gem § 102 Abs 1 lit b WRG begründet.

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VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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