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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

VwGH 17.02.2016, Ro 2016/04/0001\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Erneut zur Antragslegitimation im UVP-Feststellungsverfahren: Die revisionswerbenden Parteien (zwei Vereine, die keine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten UO sind) beantragten im Mai 2015 bei der zuständigen UVP-Behörde die Feststellung, dass der geplante Ausstauch von Leiterseilen einer bestehenden 110 kV-Leitung einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G zu unterziehen sei. Die revisionswerbenden Vereine gelten laut VwGH, da sie keine UO nach § 19 UVP-G sind nicht als NGO iSd Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL. Sie legen auch nicht dar, worin in ihrem Fall das „ausreichende Interesse“ oder die „Rechtsverletzung“ bestehen soll, um als betroffene Öffentlichkeit zu gelten, der gem Art 11 UVP-RL Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu verschaffen wäre. Aus der Rs Gruber (EuGH 16.04.2015, C-570/13) lasse sich nichts für die Revisionswerberinnen gewinnen, was eine gegenteilige Annahme zulassen würde, da darin lediglich festgestellt wurde, dass „Nachbarn“ diese Voraussetzungen erfüllen würden und insofern als „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art 11 UVP-RL zu qualifizieren seien. Die Zurückweisung der Feststellungsanträge war folglich rechtmäßig.\ \ VwGH 24.02.2016, 2013/05/0225\ \ Relevante Normen: Sbg LandeselektrizitätsG; Sbg ROG;\ Bezüglich der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für die Errichtung einer frei aufgestellten Photovoltaikanlage: Der Gerichtshof stellt klar, dass das Fehlen der gem § 36 Abs 7 Sbg ROG notwendigen Widmung des Standorts der ggst Anlage als „Grünland-Solaranlagen“ einen materiell-rechtlichen Hinderungsgrund für die Erteilung der Bewilligung nach dem Sbg LandeselektrizitätsG darstellt (vgl § 48 Abs 1 Z 2 Sbg LandeselektrizitätsG) und es deshalb ausgeschlossen sei, diese fehlende Voraussetzung für die Bewilligungserteilung im Wege einer (aufschiebenden) Bedingung, die vom (ungewissen) Eintritt einer künftigen Rechtsänderung abhängig gemacht wird, zu ersetzen. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.\ \ LVwG Oö 08.03.2016, LVwG-550730\ \ Relevante Norm:Oö UmweltschutzG;\ Relevante Norm: Zum Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend die Umwidmung eines Areals von Industriegebiet in Betriebsbaugebiet: Gemäß § 13 Z 3 Oö. UmweltschutzG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren iSd Z. 1 und 2 leg.cit. zumindest wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz. Der Begriff „Maßnahme“ iSd § 13 Z 3 Oö UmweltschutzG sei weit zu verstehen und umfasse laut dem LVwG Oö jedenfalls auch Flächenwidmungspläne, da es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausreicht, wenn sich die Planänderung wahrscheinlich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt.\ \ LVwG NÖ 15.01.2016, LVwG-AV-1067/001-2015\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Reichweite des Ausnahmetatbestandes des § 41 Abs 3 WRG: Aufgrund der Wendung „oder andere Verkleidungen“ iVm der Zielsetzung „Schutz und Sicherung des Ufers“ umfasse § 41 Abs 3 WRG (Umfang der Bewilligungsfreiheit von Ufersicherungsmaßnahmen) sämtliche Maßnahmen, die in Funktion und Wirkung den exemplarisch aufgezählten Stein- und Holzverkleidungen entsprechen. Dass die getätigten Vorkehrungen dem Stand der Technik entsprechen müssen und fremden Rechten oder öffentlichen Interessen nicht nachteilig sein dürfen, sei nicht Voraussetzung für die Bewilligungsfreiheit.

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