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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

VwGH 18.02.2015, 2013/10/0074\ \ Relevante Norm: Oö. NSchG 2001;\ Zur Begründungspflicht bei Interessenabwägungen im Naturschutz: Die Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung nach § 14 Abs 1 Z 2 OÖ NSchG 2001 dem Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Eine gesetzmäßige Begründung liegt gemäß dem VwGH nur dann vor, wenn in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sind, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Oö NSchG abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll.

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1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Verabsäumung

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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