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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

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Relevante Norm: MinroG;\ Der Gerichtshof hielt fest, dass eine gesetzliche Regelung, wonach dem Gemeinderat bestimmte Akte vorbehalten sind, lediglich Wirkungen im Innenverhältnis hat – nicht aber im Außenverhältnis – wenn der Bürgermeister ausdrücklich zur Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis berufen ist. Selbiges gilt hinsichtlich des Gemeindevorstands. Unter „dem Abbau“ könne im Zusammenhang des § 82 MinroG nur der zur Genehmigung beantragte Gewinnungsbetriebsplan, sohin das konkrete Projekt verstanden werden, weswegen eine Zustimmung für das konkrete Projekt nachgewiesen werden muss.

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Relevante Norm: AWG;\ Die belangte Behörde muss laut VwGH mit der Entscheidung über die Berufung nicht so lange zuwarten, bis die BH über die Frage der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gegenstände bescheidmäßig entschieden hat. Behörden in anderen Verfahren haben, wenn sie vor die Notwendigkeit gestellt sind, die Zuordnungsfrage zu beantworten, dies als Hauptfrage zu tun haben, dies unabhängig davon wie die tatsächliche Wirkung des in § 6 AWG vorgesehene Feststellungsverfahren bewertet wird.

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Relevante Norm: Ktn NaturschutzG;\ Hinsichtlich der Qualifikation als wesentlichen Verfahrensmangel: Das nicht weiter konkretisierte Vorbringen, dass eine Restwasserdotation von nur 2 l/s während des ganzen Jahres den Forderungen des SV in keiner Weise entspreche, und die geringe Restwassermenge zum Absinken des Wasserstands im Bachbett führte, wodurch der Uferbereich trockener werde, was die Vernichtung eines wesentlichen Bestands von seltenen, gefährdeten oder geschützten Pflanzenarten nach sich zöge, vermag keine wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, wenn sich die Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie, erstellt unter Bezugnahme auf das Gutachten des naturkundefachlichen SV, wonach im ggst Fall für den Arten- und Lebensraumschutz sowie für die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts eine ganzjährige Pflichtwassermenge von 2 l/s ausreichend sei, stützt.

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Relevante Norm: TrinkwasserVO;\ Ist Gegenstand des angefochtenen Bescheids die Anordnung einer Maßnahme zur Überwachung der Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität im Grunde des § 7 Z 4 TrinkwasserVO (ikF die Erhöhung der Untersuchungshäufigkeit) wird der Bf nicht in seinen Rechten verletzt, wenn er eine (sofortige) bescheidmäßige Anordnung der Installierung einer UV-Entkeimungsanlage – und sohin einer Maßnahme iSd § 39 Abs 1 Z 13 Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzG – bevorzugt hätte.

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Relevante Norm: Oö NSchG;\ Hinsichtlich einer Beschwerde des Umweltanwalts gegen eine naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer LKW-befahrenen Forststraße innerhalb eines „Natura 2000“-Gebietes: IkF kann den fünf Waldeigentümern nur im Wege der Errichtung der Forststraße eine gesetzeskonforme, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Pflege und Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften ermöglicht werden. Demnach sind deren Interessen höher zu gewichten, zumal dem Schutz der öffentlichen Interessen durch entsprechende Auflagen ohnehin entsprechend Rechnung getragen wurde. Die in concreto vom Umweltanwalt ins Treffen geführte alternative Trassenführung weist laut LVwG OÖ dem gegenüber nicht nur unüberwindbare Steigungsverhältnisse auf, sondern würde zudem auch noch wesentlich mehr Waldboden in Anspruch nehmen.

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Relevante Norm: ForstG;\ Das LVwG Oö hielt fest, dass um einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Rechts auf Errichtung und Benutzung eines Traktorweges gem § 66a Abs 2 ForstG stellen zu können, im Vorfeld ein Recht nach § 66a Abs 1 ForstG eingeräumt worden sein muss. Da die Bf jedoch den Bestand eines solchen subjektiven Rechts ikF nicht nachweisen konnten, erfolgte die Zurückweisung ihres Antrags zu Recht, weshalb die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war

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Relevante Norm: LuftfahrtG;\ Da es sich bei § 9 Abs 2 LuftfahrtG nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsentscheidung handelt und sich anhand des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht nachvollziehen lässt, dass bzw inwieweit im Zuge von Starts bzw Landungen mit einem Ultraleicht-Flugzeug eine unverhältnismäßige Lärmbeeinträchtigung für die Anrainer resultieren sollte, wurde dem Antrag des Bf auf Erteilung einer Bewilligung von 100 Außenabflügen und 100 Außenlandungen mit einem Ultraleicht-Luftfahrzeug auf einem Kleinflugplatz vom LVwG OÖ stattgegeben.

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