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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

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Relevante Norm: Oö NSchG;\ Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der „Wiederherstellung des vorherigen Zustandes“ iSd § 58 Abs 1 Oö NSchG: Die Wiederherstellung des vorherigen Zustands iSd § 58 Abs 1 Oö NSchG bedeutet laut Gerichtshof die Herstellung des Zustands vor dem Beginn der verbotenen Errichtung. Zudem wird festgehalten, dass im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme besteht, der SV ist daher nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen. Der Bf musste im konkreten Fall dem Gutachten des Amtssachverständigen, wonach sich aus dem Vergleich der Orthofotos aus 1992 und 2007 klar ergebe, dass im Bereich des derzeitigen Standorts zum Zeitpunkt der Luftaufnahme im Jahr 1992 keine Hütte bestanden habe, konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

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Relevante Norm: PflanzenschutzmittelG;\ Das BVwG hielt fest, dass die Behörde hinsichtlich der Identität des beantragten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzprodukt mehr als eine Prüfung nach dem ersten Anschein vorzunehmen hat. So seien die Unterschiede in der Kennzeichnung ebenso wie die Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach ihren möglichen Wirkungen auf die Umwelt zu bewerten. Diese Bewertung hat laut BVwG etwa anhand der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien, falls nötig unter Hinzuziehung eines SV, zu erfolgen. Die Ergebnisse der Bewertung sind weiters im Akt nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies sei umso eher geboten, als dem Antragsteller wegen Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter die Einsicht in wesentliche Aktenteile vorenthalten werden kann

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Relevante Norm: WRG;\ Laut LVwG NÖ gehen von einer Weide typischerweise keine Gefahren für Gewässer aus. Geringfügige Eingriffe in den Stamm der Weide (seichte, stufenförmig angelegte Einschnitte am Stamm, dessen Durchmesser mehr als einen Meter aufweist), die die Bruchfestigkeit noch nicht beeinträchtigen, stellen keine konkrete Gefährdung für ein Gewässer iSd § 31 Abs 3 WRG dar. Vielmehr da eine bloß abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht ausreicht, einen auf § 31 Abs 3 leg cit gestützten Auftrag zu rechtfertigen. § 31 Abs 3 WRG beinhaltet eine Handlungspflicht des Verursachers einer Gewässergefährdung.

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Relevante Norm: WRG;\ Bezüglich Anlagen, die der Schifffahrt dienen: Diese bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG. Auch rief das LVwG NÖ in diesem Fall in Erinnerung, dass ein Entfernungsauftrag gem § 138 WRG im Verwaltungsstrafverfahren nicht erfolgreich bekämpft werden kann.

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Relevante Norm: WRG;\ Das LVwG NÖ hielt allgemein fest, dass eine Präklusion in amtswegig eingeleiteten Verfahren – und darum handelt es sich beim wasserrechtlichen Erlöschensverfahren – nicht in Betracht kommt. Die Parteistellung im Erlöschensverfahren sei im § 102 Abs 1 lit c WRG nicht abschließend geregelt und könne sich auch aus anderen Tatbeständen des § 102 Abs 1 WRG ergeben. Im Erlöschensverfahren als „Gegenstück“ des Bewilligungsverfahrens kommt auch eine Parteistellung der im Bewilligungsverfahren als Parteien beizuziehenden Grundeigentümer in Betracht. Jedenfalls dann, wenn die Behörde dem Grundeigentümer (rechtswidriger Weise) im Erlöschensbescheid eine Duldungsverpflichtung auferlegt hat.

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VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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