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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

1) VwGH 21.11.2012, 2009/07/0117\ \ Relevante Norm: AbfallwirtschaftsG;\ Bezüglich einer Anordnung zur Entfernung fester Brandrückstände und angebrannter Abfälle: Dadurch, dass durch das Brandereignis völlig neue Materie entstanden ist, wird die Bf nicht von der Haftung befreit. Aufgrund der wiederholten Aufforderung der Bf (als Liegenschaftseigentümerin) an die verpflichtete GmbH, die Abfälle zu entfernen, kann keine konkludente Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin zur konsenswidrigen Ablagerung angenommen werden.\ \ 2) VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118\ \ Relevante Norm: AbfallwirtschaftsG;\ Im Zusammenhang mit einen Auftrag zur Sanierung an den Liegenschaftseigentümer: Der Liegenschaftseigentümer ist nach dem Verursacher der Zweite in der Haftungskette. Eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, ist nicht vorgesehen. Die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers ist keine abgeleitete, sondern gem § 74 AWG eine originäre Haftung, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte. Bei einer Liegenschaft, bei der die Herbeiführung von Umweltgefährdungen naheliegt, treffen den Erwerber dieser Immobilie Erkundigungsverpflichtungen.\ \ 3) GA Kokott 13.12.2012, Rs C-358/11, (Lapin ELY-keskus) \ \ Relevante Normen: Richtlinie 2008/98/EG, REACH-VO;\ Betreffend gefährliche Abfälle sowie Ende der Abfalleigenschaft: Aussagen iZm einem Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII der REACH-Verordnung (VO 1907/2006/EG) gilt im Zusammenhang mit der Benutzung alter Telefonmasten, die mit einer Kupfer-Chrom-Arsen-Lösung behandelt wurden. Klärung, ob die weitere Verwendung der Masten mit der neu gefassten Abfallrichtlinie und der REACH-Verordnung vereinbar ist.

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