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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

1) VwGH 20.09.2012, 2008/07/0103\ \ Relevante Norm: AWG\ \ Betreffend eines Auftrags zur Entfernung näher bestimmter Eisenbahnschwellen von einem Grundstück: Für die Qualifikation einer beweglichen Sache als Abfall ist es ausreichend, dass diese entweder den subjektiven oder den objektiven Abfallbegriff erfüllt. Eine Gesundheitsgefährdung ist bei Verwendung von kreosothaltigen Abfällen auf Spielplätzen oder anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen“, anzunehmen.\ \ 2) VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183\ \ Relevante Normen: AltlastensanierungsG; NÖ MüllkompostVO;\ \ Bezüglich dem Aufbringen von Kompostmaterial auf einen Lärmschutzdamm: Die Abfalleigenschaft bleibt in diesem Fall erhalten, da keine Aufbringungsmaßnahmen von Müllkompost auf landwirtschaftlichem Boden stattfand. Darüber hinaus verstößt das verfahrensgegenständliche Kompostgemisch gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid.\ \ 3) VwGH 20.09.2012, 2010/07/0133\ \ Relevante Norm: PflanzenschutzmittelG;\ \ Anlässlich des Inverkehrbringens eines in Österreich nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittelimitates: Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 PflanzenschutzmittelG greift nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem Mitgliedsstaat bestimmt ist, wo dieses auch zugelassen ist.\ \ 4) VwGH 20.09.2012, 2011/07/0235\ \ Relevante Norm: AWG\ \ Im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie: § 23 Abs 2 VwGG steht einer wirksamen Vertretung des LH durch einen Rechtsanwalt nicht entgegen. Ein solcher Vertreter handelt nicht selbst als „Amtspartei“, sondern als deren Vertreter. Anlagenbezogene Bescheide dieses Gesetzes sind dinglicher Natur. Die Einflussmöglichkeit der MP konnte nicht ausreichend festgestellt werden.\ \ 5) VwGH 20.09.2012, 2012/07/0004\ \ Relevante Norm: WRG\ \ Betreffend Einwendungen gegen eine Verbauung eines Baches: Die behördliche Beurteilung der Auswirkungen war nicht mit dem SV Gutachten vereinbar. Es erfolgte keine Beurteilung auf fachkundiger Ebene, zudem fehlte es auch am Parteiengehör und einer ausreichende Begründung dazu, weshalb keine Verletzung des Grundeigentums des Bf vorliegt.\ \ 6) VwGH 20.09.2012, 2011/10/0120\ \ Relevante Norm: Sbg NaturschutzG\ \ Im Zusammenhang mit Müllablagerungen über die Grenzen einer Betriebsfläche hinaus: Die Verpflichtung zur Beseitigung von Abfallablagerungen trifft nicht den aktuellen Betreiber der Betriebsfläche, sondern den Verursacher der Ablagerung.\ \ 7) VwGH 20.09.2012, 2012/10/0139\ \ Relevante Norm: ForstG\ \ Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wildackers als Vorschreibungen eines Rodungsbescheides: Der Begriff „Wildacker“ wurde durch die belangte Behörde nach den allgemeinen Regeln des Sprachgebrauches ausreichend definiert. Demgemäß sind keine weiteren Erhebungen zum Bewuchs auf dieser Fläche notwendig.\ \ 8) VwGH  25.09.2012, 2012/04/0083\ \ Relevante Norm: MineralrohstoffG\ \ Anlässlich eines Auftrags zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen: Bei Gefahr in Verzug veranlasst die Behörde die Arbeiten selbst und verpflichtet den Haftpflichtigen mittels Bescheid zum Ersatz der Kosten. Bei Vorliegen einer Gefährdung besteht kein subjektives öffentliches Recht auf ein Tätigwerden der Behörde. Nachbarn und Eigentümer von „fremden Sachen“ iSd § 179 Abs 2 MineralrohstoffG haben keine Parteistellung.\ \

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