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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

VfGH 11.03.2015, E 1193/2014\ \ Relevante Norm: WRG;\ Meritorische Entscheidungspflicht bei Säumnisbeschwerde iHa beantragte Entschädigung: Durch Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung eines Abspruchs über die beantragte Zuerkennung einer Entschädigung infolge Festlegung eines Wasserschutzgebietes kommt es zum Entzug des gesetzlichen Richters. Laut Gerichtshof ist die Wasserrechtsbehörde zur (expliziten) Entscheidung über das Entschädigungsbegehren im Hinblick auf die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte verpflichtet und eine meritorische Erledigung der Säumnisbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht daher geboten.\ \ VfGH 12.03.2015, G 196/2014 ua\ \ Relevante Norm: WRG;\ Unzulässigkeit eines Individualantrages: Ein Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2009, der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanV 2009 und des WRG 1959 wurde vom Gerichtshof infolge zumutbaren Umwegs und mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit als unzulässig zurückgewiesen.\ \ VwGH 26.02.2015, 2012/07/0110\ \ Relevante Norm: Tir AWG;\ Hinsichtlich der Übernahme und Verwertung von – der Abfuhrpflicht unterliegendem – Sperrmüll hielt der VwGH fest: Das Bundes-AWG definiert den Begriff „Abfallsammler (Übernehmer)“ auch für den Anwendungsbereich des Tir AWG verbindlich. Eine anschließende Behandlung der Abfälle schließt eine Sammlungstätigkeit nicht aus. Die im § 24a Abs 1 AWG vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Abfallsammler und Abfallbehandler bedeute nicht, dass ein Abfallbehandler niemals zugleich auch Abfallsammler sein kann.\ \ VwGH 26.02.2015, 2012/07/0177\ \ Relevante Norm: VerpackungsVO;\ Anlässlich eines Antrags auf Feststellung, dass bestimmte Tragetaschen für Abschleppseile als langlebig iSd Anlage 2 zur VerpackungsVO einzustufen sind: Um eine Verpackung als langlebig zu bewerten, bedarf es immer der Herstellung eines Bezugs zu dem in dieser Verpackung aufbewahrten Produkt unter Bedachtnahme auf die allgemeine Begriffsbestimmung der Langlebigkeit. Die ggst Tragetasche ist laut Gerichtshof ungeeignet, Beeinträchtigungen von Produkteigenschaften – wie Seil-Dehnung und Bruchlast durch extreme Temperaturen und auch durch Feuchtigkeit – hintan zu halten.\ \ VwGH 26.02.2015, 2013/07/0021\ \ Relevante Norm: WRG;\ Relevanz der Feststellung der Eigentumsverhältnisse bei der Bewilligung besonderer baulicher Herstellungen: Für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme fremden Grundesist die Zustimmung des Grundeigentümers nötig. Die Behörde hat als Vorfrage zu beurteilen, wer Eigentümer der Liegenschaft ist. Die belangte Behörde hätte sich laut VwGH im konkreten Fall im Zusammenhang mit der ggst Brückenkonstruktion und der damit einhergehenden Aufschließung des Bauplatzes der bf Parteien mit der Frage des außerbücherlichen Eigentumserwerbs gem § 418 dritter Satz ABGB auseinanderzusetzen gehabt.\ \ VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055\ \ Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich der Bewilligung besonderer baulicher Herstellungen: Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die ggst im Hochwasserabflussbereich liegende Brücke setzt laut VwGH voraus, dass das Grundeigentum des Revisionswerbers dadurch nicht verletzt wird. Eine solche Verletzung kommt dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch die Brücke bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist. Auch eine geringfügige Verletzung (wie bspw. die zusätzliche Überflutung einer Fläche von 17m2) stellt eine – einer Bewilligung entgegenstehende – Rechtsverletzung dar.

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1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Verabsäumung

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VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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