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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: WRG; Vorabentscheidungsersuchen bezüglich Gerichtszugang gemäß § 9 Abs 3 Aarhus-Konvention; insb auch zur Zulässigkeit der Präklusion: Der Verwaltungsgerichtshof wendet sich an den EuGH bezüglich der Frage, ob das in der Wasserrahmen-RL zum Ausdruck kommende Verschlechterungsverbot oder die Wasserrahmen-RL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner UVP unterliegt, Rechte einräumt, zu deren Schutz sie nach Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben muss. Bei Bejahung dieser ersten Frage, will der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus auch noch wissen, „2. Ist es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde? 3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation – so wie andere Verfahrensparteien auch – dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?“

Relevante Norm: AWG; Hinsichtlich eines Feststellungsantrags gem § 6 Abs 1 Z 1 AWG in Bezug auf die rechtliche Eigenschaft bestimmter Baustoffrecyclingprodukte: Aus dem im Verwaltungsverfahren von der bf Partei erstatteten Vorbringen sei laut Gerichtshof im gegenständlichen Fall nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass diese iSd § 6 Abs 1 AWG „Verfügungsberechtigte“ über die dem Feststellungsantrag zugrunde liegende „Sache“ wäre.

Relevante Norm: WRG; Zur Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Pflanzenkläranlage: Das angefochtene Erkenntnis des VwG erwies sich im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht – aus anderen Gründen als dem Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung – gesichert auszuschließen sei, als unzureichend begründet.

Relevante Norm: Stmk NaturschutzG; Zur notwendigen Würdigung zweier SV-Gutachten: Im Fall von konsenslos vorgenommenen Erdbewegungen hat sich das VwG laut Gerichtshof nicht mit dem Gutachten des Amts-SV auseinandergesetzt, sondern hat seine Beweiswürdigung lediglich auf das von der mb Partei vorgelegte Privatgutachten gestützt, weshalb die vom VwG getroffenen Feststellungen, wonach durch das Vorhaben keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien und auch keine Verunstaltung des Landschaftsbilds vorliege, nicht tragfähig sind.

Relevante Norm: UVP-G; Bezüglich eines negativen UVP-Feststellungsbescheid, hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs eines Biomasseheizkraftwerks; zur Kumulationsbestimmung des § 3 Abs 2 UVP-G: Die belangte Behörde ging laut Gerichtshof unzutreffend davon aus, dass Feuerungsanlagen, die Immissionen unterhalb der Nachweisgrenze von Messgeräten verursachen, nicht berücksichtigt werden müssen und dass die durch die NOx-Emissionen der Feuerungsanlagen bewirkten sogenannten sekundären Feinstaubimmissionen diesen Anlagen nicht zuzurechnen seien. Der Gerichtshof betont, dass es bei einer Einzelfallprüfung iSd § 3 Abs 2 UVP-G um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben gehe. Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmte n Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr müssen in diese Prüfung alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einbezogen werde; dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen. Auch wird betont, dass nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen sind und nicht bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde.

Relevante Normen: UVP-G; WRG; Zur fehlenden Bindungswirkung von UVP-G-Feststellungsbescheid für Grundeigentümer in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren: Die in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten betroffenen Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erfüllen laut VwGH als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Der UVP-Feststellungsbescheid hat gegenüber diesen Personen keine Bindungswirkung. Im konkreten Fall bemängelte der Gerichtshof die unvollständige Beweisaufnahme durch die Behörde; der Bescheid stütze sich auf ein mangelhaftes Gutachten.

Relevante Norm: WRG; Im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung: Der Gerichtshof betont, dass es bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs. 2 und 3 WRG erforderlichen Abwehrmaßnahmen zwar – nicht auf ein Verschulden ankommt, allerdings die angeführten Bestimmungen vom Verursacherprinzip ausgehen. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall jedoch nicht mit dem Vorbringen der Bf, dass die vorgefundenen Bodenkontaminationen nicht durch ihren erst 1993 aufgenommenen Tankstellenbetrieb, sondern durch frühere Betreiber einer Tankstelle auf dem Gelände verursacht worden und die von ihr verwendeten Öltanks dicht seien, befasst, weshalb der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalt aufgehoben wurde.

Relevante Norm: AWG; Zur Erfordernis einer Bewilligung zur Lagerung von Abfällen: Der Gerichtshof betont, dass nicht jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Bewilligung bedarf. Das LVwG hätte die Bewilligungspflicht der ggst Lagerung von Bodenaushub konkret prüfen und entsprechend begründen müssen. Nur wenn das VwG feststellt, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht bestand, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG erfolgte.

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