Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen\ \ 1) VfGH 22.11.2012, V 120/11\ \ Relevante Norm: NaturschutzgebietVO „Rheindelta“;\ Der Gerichtshof wies einen Antrag des UVS Vorarlberg auf Aufhebung des in der Naturschutzgebietsverordnung „Rheindelta“ normierten temporären Verbotes des Surfens auf der Wasserfläche des Bodensees mit der Begründung ab, dass keine unsachliche Differenzierung zwischen dem Surfsport und anderen Wassersportarten bestünde.\ \ 2) VwGH 18.12.2012, 2009/07/0179\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Der VwGH hielt fest, dass ein teilkonzentrierter Genehmigungsbescheid über all jene Genehmigungstatbestände abzusprechen hat, über die in Fällen in denen keine UVP durchzuführen ist der BMVIT oder ein anderer BM als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte. Ein „Vorhaben“ könne auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Da Einwendungen betreffend die Standsicherheit erstmals in der Berufung erhoben wurden sind diese verspätet. Die belangte Behörde wird durch einen Antrag auf Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme nicht daran gehindert, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid mündlich zu verkünden.\ \ 3) VwGH 19.12.2012, 2012/06/0047\ \ Relevante Normen: Stmk BauG; Stmk ÖlfeuerungsG;\ Anlässlich einer unsachgemäßen Öllagerungen in einer Einfamilienhaussiedlung: Die Abstände für oberirdische Lagerbehälter wurden im Zeitpunkt der Errichtung nicht eingehalten. Ein Beseitigungsauftrag sei auch ohne Bewilligungspflicht nach dem Stmk ÖlfeuerungsG möglich, wenn die betreffende Anlage den geltenden Vorschriften im Errichtungszeitpunkt nicht entsprochen hat. Bloße Auflagen würden von vornherein keine Bewilligung beinhalten. Zudem könne beim zugehörigen Schacht iHa den Verwendungszweck nicht von einer Bewilligungsfreiheit ausgegangen werden.\ \ 4) VwGH 18.12.2012, 2009/07/0095\ \ Relevante Norm: WRG;\ Im Zusammenhang mit der Durchführung eines Projekts zur Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse auf der Donau: Die Parteistellung des Umweltverbands W wird als gegeben angenommen. Auch wird festgehalten, dass wenn eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist, durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten ist, deren Kanzlei die ausschließliche Abgabestelle ist. Bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens sei zudem die belangte Behörde unzweideutig erkennbar. Das Projekt diene der Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse, dabei handelt es sich nicht um Schutz- und Regulierungswasserbauten iSd § 41 WasserrechtsG. Weiters wird eine UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Projekts verneint.\ \ 5) VwGH 18.12.2012, 2012/07/0210\ \ Relevante Norm: WRG;\ Anlässlich einer wasserrechtliche Bewilligung der BVB für den Ausbau und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage: Die Bestellung eines nichtamtlichen SV hat diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides, gegenüber den Parteien aber nur den einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Die Berufung des Bf wäre daher von der belangten Behörde zurück- und nicht abzuweisen gewesen.
top of page
25./26.09.2024
26.11.2024
05.12.2024
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page