1.) Recycling von Baurestmassen – Abfalleigenschaft?\ \ VwGH 26. 1. 2012, 2010/07/0065 zu §§ 2, 5, 15 Abs 3 AWG 2002 idF vor BGBl I 2011/9\ \ Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw die Verbauung bewirkt eine Verwendung „unmittelbar als Substitution“ und damit das Ende der Abfalleigenschaft (vgl § 5 Abs 1 AWG idF vor BGBl I 2011/9). Zudem hat der VwGH ua ausgesprochen: Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht an, noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat. Für die subjektive Abfalleigenschaft von Schrottmaterialien kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für solche Materialien ein Entgelt erzielt werden kann.\ \ 2.) Abfallbegriff, Begriff Altstoff (§ 2 Abs 1 Z 2, Abs 4 Z 1 AWG 2002)\ \ VwGH 23. 2. 2012, 2008/07/0179.\ \ Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus. Die Definition des Begriffes „Altstoff“ in § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG 2002 wiederum stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab.\ \
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