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Peter Sander

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Anlässlich einer UVP für das Vorhaben eines Windparks mit Anschlussleitung zu einem Umspannwerk: Der Gerichtshof betonte neuerlich, dass der Begriff des Vorhabens weit zu verstehen ist: Maßgeblich sei die Beurteilung eines oder mehrerer Projekte in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Das zu prüfende Vorhaben beschränkt sich nicht auf die jeweilige „technische Anlage“. Keinesfalls können Ländergrenzen bewirken, dass die Einheit eines Vorhabens in UVP-rechtlicher Hinsicht nicht mehr gegeben wäre. Im gegenständlichen Fall bedingte dies auch die Klärung der komplexeren Frage der örtlichen Zuständigkeit.\ \ VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004\ \ Relevante Norm: UIG;\ Zum Begriff der Umweltinformation: Der VwGH stellt klar, dass ein Bescheid betreffend die Anerkennung einer Umweltorganisation keine Umweltinformation darstellt, für die nach dem UIG ein Auskunftsrecht besteht. Ein Anerkennungsbescheid vermittle einer Umweltorganisation lediglich die Stellung als Formalpartei in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G. Damit handelt es sich bei einem solchen Bescheid aber um keine „Verwaltungsmaßnahme“ im Hinblick auf die im UIG näher definierten Umweltbestandteile und -faktoren, sodass er nicht als Umweltinformation erfasst ist.\ \ LVwG NÖ 02.02.2017, LVwG-S-76/001-2016\ \ Relevante Norm: AbfallwirtschaftsG;\ Zur Höhe des Abschöpfungsbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG: die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags nach § 80 Abs. 3 AWG ist nach Ansicht des LVwG Nö. keine Strafe, sondern die Abschöpfung eines unrechtmäßigen Vorteils, wobei für die Verwirklichung des Tatbestands bedingter Vorsatz genügt. Dieser muss im Vorhinein bereits auf die unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein und die Vermehrung des Vermögens jedenfalls mitumfassen. Der zu zahlende Betrag richtet sich nach dem Ausmaß der Bereicherung.

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