Relevante Norm: WRG Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich voraussetzt, dass diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Ein solcher Bedarf sei nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen; insb. scheide die Einräumung eines Zwangsrechts für die in § 72 leg cit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.
Relevante Norm: AWG; Betreffend eines Auftrags gem § 73 Abs 1 AWG zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung des auf dem ggst Grundstück abgelagerten Steinschleifschlamms: Der Gerichtshof kam im ggst. Fall zum Ergebnis, dass kein Abfall iSd § 2 AWG vorliege; es fehle an der „überwiegenden Entledigungsabsicht“ der rw Partei; zudem stelle die Ausführung, dass eine Verwertung des in Rede stehenden Materials „als Rekultivierungsmaterial und Auffüllmaterial im Grundwasser“ aus fachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen sei, keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung dar, dass dieses Material „Gefährdungspotentialinsbesondere für Boden und Wasser“ habe.
Relevante Normen: AWG; EG-VerbringungsVO; Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des § 79 Abs 1 Z 15b AWG: Entscheidend für die Verwirklichung dieses Verwaltungsstraftatbestands sei, wer als Notifizierender gilt (wen die Notifizierungspflicht trifft). Auf eine Unterscheidung zwischen „tatsächlicher Verbringung“ und „Veranlassung der Verbringung“ komme es nicht an. Gem Art 2 Z 15 lit a EG-VerbringungsVO sei im Falle einer Verbringung als Notifizierender in erster Linie der Ersterzeuger anzusehen.
Relevante Norm: AWG; Zur Frage des Vorliegens einer stationären oder mobilen Behandlungsanlage: Wenn eine nach § 52 AWG genehmigte mobile Anlage immer wieder an demselben Standort in Betrieb genommen wird, darf man nicht auf die bloße Transportierbarkeit der Anlage abstellen, sondern muss die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichen; für eine seit Jahren wiederkehrende Anlage im Abstand weniger Wochen ist somit eine Genehmigung nach § 52 leg cit nicht ausreichend, da eine Umgehung des § 37 leg cit bewirkt werden würde.