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Peter Sander

Aktuelle Rechtsprechung des US

a) Umweltsenat zuständige Berufungsbehörde im Anwendungsbereich des § 24 Abs 4 UVP-G (US 31/2011/1-6)\ Am 21.3.2011 ist die erste E des US im Anschluss an die Erk 30.9.2010, 2009/03/0067 und 30.9.2010, 2010/03/0051 („Brennerbasistunnel“ und „Angertalbrücke“) ergangen. Die Tir LReg hat – als die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs 4 UVP-G zuständige Behörde – einen B erlassen, mit dem der Brenner Basistunnel BBT SE eine Bewilligung zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen in einem Natura 2000 Gebiet und für bestimmte Ausgleichsmaßnahmen erteilt wurden. Die gegen diesen B erhobenen Berufungen sind dem US vorgelegt worden, der seine Zuständigkeit als Berufungsbehörde im Anwendungsbereich des § 24 Abs 4 UVP-G angenommen hat. Konkret hat der US folgendes entschieden:\ Eine Zuständigkeit des US in Angelegenheiten des § 24 UVP-G ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat in VwGH 30.9.2010, Zl 2009/03/0067, und 30.9.2010, Zl 2010/03/0051, entschieden, dass sich aus dem Zusammenwirken von Art 6 EMRK, Art 10a der EG-UVP-RL und Art 47 der EU-GrCH im Licht des Urteils EuGH Djurgarden 15.10.2009, C-263/08, ergibt, dass in Angelegenheiten der UVP Rechtsschutz durch ein Tribunal mit uneingeschränkter Kognitionsbefugnis bestehen muss; in unionsrechtskonformer Interpretation impliziere dies bei Bescheiden gemäß § 24 Abs 1 UVP-G eine Berufungsmöglichkeit an den US.\ Die nachfolgende Genehmigung des Vorhabens erfolgt jedoch – anders als bei Genehmigungen nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes – nicht durch einen konzentrierten Genehmigungsbescheid, sondern nach Lage des Falls durch Bescheide gemäß § 24 Abs 1, § 24 Abs 3 und § 24 Abs 4 UVP-G. Diese Genehmigungen insgesamt bilden „die Genehmigung“ im Sinne von Art 2 der EG-UVP-RL, da sie erst zusammen einen Projektwerber rechtlich instandsetzen, das Vorhaben zu verwirklichen. Sie alle bilden daher auch jene Genehmigung, in Bezug auf welche die in Art 10a dieser RL geforderten Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen sollen. Überdies ergehen auch gemäß § 24 Abs 4 UVP-G 2000 erlassene Entscheidungen „im Anwendungsbereich des Unionsrechts“ in der nach Art 47 der GrCH maßgeblichen Bedeutung. Unter Zugrundelegung der vom VwGH entwickelten Deutung kann daher auch in Bezug auf nach § 24 Abs 4 UVP-G erlassene Bescheide, die […] Möglichkeit der Berufung an ein Tribunal geboten sein. Das hier maßgebliche Tiroler Naturschutzgesetz sieht nicht die Möglichkeit einer Berufung an den UVS Tirol vor, sodass eine Berufung an den US prinzipiell in Betracht kommt.\ Der US ist im selben Sinn [Anm: wie der VwGH] zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass ein im Anwendungsbereich des § 24 Abs 4 UVP-G durchgeführtes naturschutzbehördliches Verfahren den Anforderungen des Art 10a der EG-UVP-RL und des Art 47 der EU-GrCH unterliegt. Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen dann, wenn gesetzlich nicht die Zuständigkeit eines anderen Tribunals vorgesehen ist, von der Zuständigkeit des US als Berufungsbehörde auszugehen ist.\ \ b) „Golfplatz Westendorf“ (US 4B/2010/21-8)\ Der US hatte vor kurzem über eine Berufung gegen einen B der Tir LReg, in dem die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Golfplatzes Westendorf nach dem UVP-G erteilt wurde, zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung eine Reihe von Einwänden erhoben, denen der US allesamt nicht stattgegeben hat.\ \ \ Zunächst hat der US im Hinblick auf die Parteistellung folgendes festgehalten:\ Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus.\ Subjektiv öffentliche Nachbarrechte können dementsprechend nur insofern vorliegen, als der Einflussbereich eines Vorhabens reicht, also ein Schutzbedürfnis gegeben ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung tatsächlich hervorgerufen werden. Es genügt vielmehr, dass mit ihnen gerechnet werden muss (vgl Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage (2008), Rz 248).\ Außerdem können Nachbarn/Nachbarinnen rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Schutzgesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006 Bd I/1) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin.\ \ \ Zum Vorbringen hinsichtlich der Erhöhung der Windhäufigkeit und Windstärke:\ Aus der Sicht des US bestehen gegen eine Betrachtung von Wind als Immissionen im vorliegenden Fall keine Bedenken. […]\ Aus dem meteorologischen Gutachten ergibt sich, dass in einem Abstand von ca 300 m von den Rodungsflächen sich durch die Rodungsmaßnahmen eine Änderung der Windgeschwindigkeit von max. 20 bis 30 % ergibt und bei Abständen von 800 bis 1000 m von keiner Änderung mehr auszugehen ist [Anm: Das Grundstück des Berufungswerbers ist ca 1000 m von der nächstgelegenen Rodungsfläche entfernt.].\ Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass erst Windmessungen eine zuverlässige Prognose über die Auswirkungen der Rodungen zuließen, ist nicht entsprechend substantiiert. Der Berufungswerber tritt den nachvollziehbaren Ausführungen des meteorologischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.\ \ Zum Vorbringen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft:\ Wie der VwGH jüngst entschieden hat (VwGH 22.12.2010, Zl 2010/06/0262), steht dem US selbst dann […] keine umfassende Kognitionsbefugnis zu. So ist es dem US verwehrt, die zutage getretenen Bedenken im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert und Artenschutz sowie die Frage der Interessensabwägung im Rahmen der Rodungsbewilligung aufzugreifen.\ \ Zum Vorbringen hinsichtlich der möglichen Errichtung von Zweitwohnsitzen:\ Mutmaßungen des Berufungswerbers über mögliche zukünftige Umwidmungen, für die gesonderte behördliche Rechtsakte erforderlich sind, zählen jedoch keinesfalls zum Beurteilungsgegenstand eines Vorhabens.\ \ Zum Vorbringen hinsichtlich der Gefährdung durch vorhandene Kriegsrelikte:\ Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen betreffend Gesundheitsgefährdungen insbesondere auch nicht durch Kriegsrelikte vorgebracht und hat daher insoweit die Parteistellung verloren.

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