1.) VwGH 18.11.2014, 2012/05/0186\ Oö ElWOG; Oö BauO; Oö RaumO\
Die ggst Windkraftanlage bedarf keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung, da ihre installierte Engpassleistung unter 30 kW liegt; gem § 25 Abs 1 Z 7 Oö BauO besteht für die ggst Anlage eine Anzeigepflicht; gem § 22 Abs 1 Oö RaumordnungsG dürfen andere Bauten und sonstige Anlagen (als Wohngebäude, die für einen dauernden Wohnbedarf bestimmt sind) in Wohngebieten ua nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen; die Windkraftanlage dient den wirtschaftlichen Bedürfnissen nur der Bf und somit nicht den Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebiets, weshalb der Entfernungsauftrag rechtmäßig war.
\ 2.) VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022 \ UVP-G; UVP-RL\
Antrag einer Umweltorganisation auf Feststellung der Bewilligungspflicht nach dem UVP-G; § 3 Abs 7a UVP-G räumt anerkannten Umweltorganisationen keine Parteistellung im Überprüfungsverfahren gem § 3 Abs 7a leg cit und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den VwGH ein; auch aus den europarechtlichen Vorschriften kann keine Parteistellung abgeleitet werden; die mit § 3 Abs 7a UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eingeräumte Anfechtungsbefugnis steht im Einklang mit Art 11 Abs 2 der UVP-RL; beim Umweltsenat handelte es sich um ein „Gericht“ iSd Art 11 Abs 1 der UVP-RL