VwGH 15.9.2011, 2008/07/0098: Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bedeutet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Bei Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist.\ \ Aus § 12 Abs 1 WRG folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Bei Erweiterung eines bestehenden Krafthauses zu einem Pumpspeicherwerk ist die Anlage ist weiterhin als Stauanlage und nicht als Speicheranlage zu bewerten. Fischereiberechtigte können Maßnahmen zur Abwehr von potenziellen Gefahren für Fischbestand begehren, aber keine Abweisung des Projektantrags\ \ VwGH 6. 9. 2011, 2008/05/0016: Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.\ \ VwGH 15.9.2011, 2007/07/0057: Nicht jegliche Maßnahme, die nicht im wasserrechtlich bewilligten Projekt ausdrücklich enthalten war, muss schon eine Abweichung vom bewilligten Projekt darstellen. Es kann aber auch nicht von vornherein gesagt werden, dass Maßnahmen wie Drainagen nur deswegen, weil sie im Zuge der Projektsverwirklichung erforderlich werden, implizit Teil des Projektes sind und es Sache des Bewilligungsinhabers ist, wie er solche Maßnahmen ausführt. Um beurteilen zu können, ob eine Projektsabweichung vorliegt, ist die Maßnahme einschließlich ihrer Auswirkungen im Kollaudierungsverfahren genau darzustellen und dann zu prüfen, ob bei der Projektserstellung bzw -bewilligung mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass eine solche Maßnahme notwendig werden würde und ob die allenfalls davon Betroffenen davon wussten, dass eine solche Maßnahme notwendig werden könnte. Insbesondere dann, wenn die Betroffenen auf Grund des Projekts und seiner Bewilligung nicht damit rechnen mussten, dass die Maßnahme notwendig werden könnte, liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor.\ \ VwGH 15.9.2011, 2009/04/0154: Verhängung einer Strafe wegen konsensloser Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Lärmschutzwand und Lärmschutzwall sind in ihrer Schallschutzwirkung nicht gleich zu behandeln. Beschwerden der Nachbarn sind für die Genehmigungspflicht des Baus ohne Belang.\ \ § 78 Abs. 2 GewO 1994 ermächtigt die Behörde, vom Betriebsinhaber eigenmächtig vorgenommene Abweichungen vom Genehmigungsbescheid mit Bescheid zuzulassen, vorausgesetzt, es kommt dadurch nicht zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet. So lange die Behörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Bescheid nicht erlassen hat, besteht die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, unverändert – und durch § 367 Z. 25 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert – weiter. Erst der bescheidmäßige Abspruch über die Zulässigkeit der vorgenommenen Abweichungen beseitigt diese Verpflichtung.\ \ Das Gesetz kennt keine konkludente mündliche Kenntnisnahme der Änderungen, sondern schreibt vielmehr gemäß § 345 Abs. 8 Z. 6 GewO 1994 vor, dass die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.\ \ Wie sich aus § 74 GewO 1994 ergibt, ist unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes Voraussetzung der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, dass von dieser Einwirkungen ausgehen, die geeignet sind, Nachbarn zu gefährden, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (Hinweis E vom23.11.1993, Zl. 93/04/0131).\ \ VwGH 15.9.2011, 2009/07/0195: Gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 IG-L ist derjenige zu bestrafen, der unter anderem einer Anordnung in einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. § 2 Abs. 1 des IG-L-Maßnahmenkatalogs, einer Verordnung nach dieser Bestimmung, gebietet, im Sanierungsgebiet nur mobile Geräte einzusetzen, die mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Der Einsatz der gegenständlichen Maschinen ohne entsprechende Partikelfiltersysteme stellt somit ein Begehungsdelikt dar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort dort, wo die jeweilige als Einsatz des unzureichend ausgerüsteten mobilen Gerätes zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Bestimmungen des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 entsprechende Maschine nicht in Betrieb genommen werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Einsatzes, also der Inbetriebnahme dieser Maschine gemacht.
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