a) Zur Parteifähigkeit von Bürgerinitiativen (VwGH 26. 5. 2011, 2008/07/0156) : Nach stRsp sind die gesetzlichen Anforderungen an eine „Bürgerinitiative“ gem § 19 Abs 4 UVP-G 2000 streng auszulegen. Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 13. März 2008, B 743/07, ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Anforderungen iS dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist. Ferner ist Voraussetzung, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagenfrist einzubringen ist.\ \ Entgegen der Beschwerdeansicht weisen die vorgelegten Unterschriften nicht ein bloßes Formgebrechen auf. Da in den vorgelegten Urkunden mit den Unterstützungsunterschriften kein Hinweis auf eine konkrete abgegebene schriftliche Stellungnahme in der Sache enthalten ist, kommt der als erstbeschwerdeführenden Partei auftretenden Personengruppe der Charakter einer Bürgerinitiative iSd § 19 Abs 4 UVP-G 2000 nicht zu. Im Übrigen irrt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, dass bei der Erstellung der Unterschriftenliste die in der Ausschreibung (Kundmachung) genannten Voraussetzungen erfüllt worden seien, enthält doch diese Kundmachung ausdrücklich den Hinweis, dass eine (schriftliche) Stellungnahme (gem § 9 Abs 5 UVP-G 2000) durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden könne. Eine derartige Unterstützungserklärung hat nun denknotwendig zur Voraussetzung, dass bei Abgabe der Unterschrift auf eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme ausdrücklich Bezug genommen wird, andernfalls nicht feststünde, welches Vorbringen unterstützt werde. Eine solche Bezugnahme lag jedoch hier nicht vor.\ \ Das Fehlen der Parteifähigkeit der als Bürgerinitiative auftretenden Personengruppe hätte auch nicht in einem Mängelbehebungsverfahren gem § 13 Abs 3 AVG saniert werden können.\ \ b) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach AWG 2002 und Feststellungsbescheide (VwGH 26. 5. 2011, 2009/07/0208): § 6 Abs 4 AWG 2002 kann weder seinem Wortlaut nach, noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nur eine einzige, nämlich der LH, verstanden werden kann; bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes-)Gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der LH und andererseits der zuständige BM, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des in § 6 Abs 4 AWG vorgesehenen Rechtes – bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen – zu.\ \ § 6 Abs 4 AWG 2002 beruft nämlich „die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden und verwendet damit denselben Begriff, wie ihn auch § 68 AVG kennt. Mit dem Ausdruck „die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ in § 68 AVG ist jede – und nicht etwa nur die unmittelbar übergeordnete – sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angesprochen. Dies ist auch auf den in § 6 Abs 4 zweiter Satz AWG 2002 enthaltenen gleichlautenden Begriff der „sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde“ übertragbar. Der Gesetzgeber ist somit ausdrücklich davon ausgegangen, dass auch der zuständige Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die Möglichkeit haben soll, Feststellungsbescheide abzuändern oder aufzuheben.\ \ c) VwGH 28. 4. 2011, 2007/07/0071 schließlich hat zum Verhältnis der §§ 22, 27 und 29 WRG Stellung genommen (konkret zum Verhältnis „Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts durch Verzicht des Berechtigten gem § 27 WRG“ und „letztmalige Vorkehrungen gem § 29 WRG“): Nach stRsp des VwGH ist iSd § 29 Abs 1 WRG „bisher Berechtigter“ (und damit zu letztmaligen Vorkehrungen Verpflichteter) derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist; da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem § 22 Abs 1 leg cit Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als „bisher Berechtigter“ zu Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 leg cit zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war.
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