1.) Rodungsverbot gem § 17 ForstG und Ausnahmen: VwGH 16. 6. 2011, 2009/10/0173 sprach aus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ForstG (Ausnahme vom Rodungsverbot) im Allgemeinen dann nicht vorliegen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzfunktion, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungsfunktion zukommt.\ \ Aber auch sonstige „überwiegende öffentliche Interessen“, auf die § 17 Abs 3 ForstG Bezug nimmt, können eine Ausnahme vom Rodungsverbot nur unter bestimmten eng zu interpretierenden Voraussetzungen rechtfertigen. So sprach der GH zwar aus, dass überwiegende öffentliche Interessen iSd § 17 Abs 3 ForstG können auch in der medizinischen Forschung begründet sein können; dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass unter dem Blickwinkel der medizinischen Forschung am konkreten Vorhaben selbst ein öffentliches Interesse besteht und weiters, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme von Waldflächen nicht verwirklicht werden kann.\ \ 2.) OÖ: Alternative Energiesysteme bei Errichtung neuer Gebäude – Mitspracherecht der OÖ Umweltanwaltschaft (VwGH 15. 3. 2011, 2010/05/0205): In OÖ müssen bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 alternative Energiesysteme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Der OÖ Umweltanwaltschaft kommt im Rahmen ihrer Parteistellung ein Mitspracherecht im Hinblick auf alle diese Entscheidungsgrundlagen für die Art des Energieeinsatzes zu.
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