Folgende berichtenswerte Erk sind vor kurzem veröffentlicht worden:\ \ 1.) VwGH 24. 2. 2011, 2009/10/0129 hat ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des Wr NSchG die Errichtung eines Zaunes ist ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung unzulässig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bereits ein Zaun bestanden hat, dieser nun abgerissen und durch den neuen Zaun ersetzt worden ist. Im Falle der Neuerrichtung einer Anlage kann nämlich nicht (mehr) von einem (zulässigen) Altbestand gesprochen werden (ähnlich auch VwGH 2010/06/0260 zum stmk Baurecht). Im selben Erk hat der VwGH klargestellt, dass die Errichtung von Stützmauern iSd § 24 Abs 5 Z 3 Wr NSchG ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung im Landschaftsschutzgebiet ebenfalls unzulässig ist, und dass unter Stützmauern nicht nur „gemauerte“ Böschungsabsicherungen zu verstehen sind.\ \ 2.) VwGH 17. 2. 2011, 2010/07/0167 stellte fest, dass die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 (Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse) verstoßenden Neuerung nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG 1959 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) angeordnet werden kann. Das bedeutet, dass für einen auf § 138 WRG 1959 iVm § 39 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen. In diesem Zusammenhang stelle der GH klar, dass unter einem Grundstück iSd § 39 WRG 1959 eine Liegenschaft zu verstehen ist, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die genannte Vorschrift jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. § 39 WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Die Verrohrung eines wasserführenden Grabens stellt eine wasserbauliche Anlage dar. Die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse sind von einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu beurteilen (und nicht wie hier beantragt von einem Sachverständigen aus dem Forstwesen).
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