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Aktuelle Rsp zu Naturschutzrecht

Vor kurzem sind zwei interessante VwGH-Erk veröffentlicht worden.\ \ Anbei die Leitsätze mit Link zum Hauptext (RIS):\ \ a). Bewilligungsverfahren gem NÖ NSchG 2000 (VwGH 27. 1. 2011, 2009/10/0098): Das NÖ NSchG 2000 regelt zwar nicht die Verlängerung befristet erteilter Bewilligungen (hier: betreffend dreier Werbetafeln). Daraus alleine kann aber nicht abgeleitet werden, dass es unzulässig wäre, eine befristet erteilte Bewilligung nach Ablauf der Frist neuerlich, gegebenenfalls wiederum befristet, zu erteilen. In diesem Sinne ist daher ein Antrag auf Verlängerung des erteilten Konsenses als Antrag auf die neuerliche Erteilung des Konsenses zu verstehen. Bestehen aber Zweifel über den Inhalt des Antrages bzw über das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, so obliegt es der Behörde, eine Klarstellung durch die antragstellende Partei herbeizuführen. (§ 7 NSchG)\ \ 2. Bewilligung der Neuanlage einer Forststraße (VwGH 27. 1. 2011, 2009/10/0087): Im Bewilligungsverfahren betreffend die Neuanlage einer Forststraße (Oö NSchG 2001: § 5 Z 2, § 14) sind nur die unmittelbaren Auswirkungen der Errichtung der Forststraße auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen. Zu diesen Auswirkungen gehören daher solche nicht, die nicht mit der Errichtung der Forststraße verbunden sind, sondern gegebenenfalls mit einer Bewirtschaftung des Waldes, die in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht wird. Auf die im Falle der Errichtung der Forststraße möglichen Änderungen in der Waldbewirtschaftung und die mit dieser Bewirtschaftung allenfalls verbundenen Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes ist die belangte Behörde daher zu Recht nicht eingegangen.

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