1.) Zu § 116 MinroG (12.5.2011, 2009/04/0064): Für die Frage, ob nach § 116 Abs 10 MinroG eine „ausschließlich obertägige Gewinnung“ vorliegt, ist nach Ansicht des GH alleine entscheidend, ob bei einem obertägigen Abbau auch eine untertägige Abförderung durch einen Sturzschacht vorgesehen ist und kommt es nicht – wie von der Bf vorgebracht – darauf an, ob die Herstellung eines solchen Sturzschachtes Bestandteil des Projektes ist. Vielmehr reicht es (für die Verneinung einer „ausschließlich obertägigen Gewinnung“) aus, wenn dieser Sturzschacht bereits vorhanden ist und für die Abförderung der obertägig gewonnenen Rohstoffe verwendet wird. Eine solche Sichtweise lässt sich bereits mit dem umfassenden Begriff des „Gewinnens“ nach § 1 Z. 2 MinroG begründen, nach der auch die mit dem Abbau „zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten“ der Gewinnung zuzurechnen sind. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass es sich vorliegend nicht um eine „ausschließlich obertägige Gewinnung“ im Sinne des § 116 Abs. 10 MinroG handelt und die §§ 81, 82 und 83 MinroG nicht angewendet.\ \ 2.) Zu §§ 34. 35 WRG 1959 (Schutzgebietsfestlegung, Sicherung Trinkwasserversorgung; 26.5.2011, 2008/07/0148): Für den vorliegenden Fall kann – so der GH – dahinstehen, ob der Verweis in § 35 WRG 1959 auf die „Anordnungen im Sinne des § 34“ auch die dort genannten Rechtssatzformen umfasst und bejahendenfalls, ob die gegenständlichen Anordnungen mit Bescheid oder Verordnung zu treffen gewesen wären, oder ob sich der Verweis nur auf die in § 34 WRG 1959 genannten Arten von Maßnahmen bezieht. Es bedarf daher auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde vertretenen Meinung, Maßnahmen nach § 35 WRG 1959 seien nur in Form von Verordnungen durch den LH möglich (idS auch Bumberger/Hinterwirth, WRG, K 2 zu § 35; siehe auch Oberleitner, Kommentar zum WRG, Rz 1 zu § 35, und Raschauer, Wasserrecht, Rz 2 zu § 35), und mit der gegenteiligen, in der Beschwerde vertretenen Auffassung. Die beschwerdeführende Marktgemeinde ist nämlich durch die bekämpfte ersatzlose Behebung des nach § 35 WRG 1959 erlassenen Schutzgebietsbescheides des LH nicht in Rechten verletzt, weil – anders als bei einer schon bestehenden Wasserversorgungsanlage (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 WRG 1959 zuletzt das Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0109) – im hier vorliegenden Fall der Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs einer Gemeinde dieser kein subjektives Recht auf Erlassung einer Maßnahme nach § 35 WRG 1959 zukommt. Diese Bestimmung räumt niemandem einen Anspruch auf Erlassung von Schutz-/Schongebietsanordnungen ein. Daraus folgt, dass potentielle Nutzer des zu schützenden Wasservorkommens keinen Anspruch auf eine Anordnung nach § 35 WRG 1959 haben. Schutzobjekt nach § 35 WRG 1959 ist nämlich nicht ein (geplantes) Projekt für eine Wasserversorgungsanlage, sondern das Wasservorkommen. Demnach ist auch Anknüpfungspunkt für die nach § 35 WRG 1959 zu erlassenden, für den ausreichenden Schutz erforderlichen Maßnahmen nicht ein in der Zukunft liegendes, allenfalls auch bereits konkretisiertes Vorhaben zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, sondern das zur Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs vorgesehene Wasservorkommen.
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