LVwG Oö 27.09.2016, LVwG-550940 \ \ Relevante Norm: AWG;\ Zur Deponieschließung: Dem Erfordernis des § 63 Abs 4 AWG, wonach es mehrmaliger vorangegangener Mahnungen unter Androhung der Rechtsfolge vor der Schließung einer Deponie bedarf, ist nicht entsprochen, wenn in diesen Mahnungen jeweils nicht die Schließung der Deponie, sondern lediglich die Einleitung bzw Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens angedroht wurde.\ \ LVwG Tirol 29.08.2016, LVwG-2015/26/2418-15\ \ Relevante Norm: Tir NSchG;\ Zum Begriff der „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ iSd Tir NSchG: Unter diesem Begriffspaarkönnen laut LVwG Tirol keine Grundflächen verstanden werden, die in einem solchen Ausmaß mit forstlichen Gehölzen bewachsen sind, dass ihnen Waldeigenschaft iSd ForstG zukommt. Für die Beseitigung des forstlichen Bewuchses ist sohin neben der forstgesetzlichen Rodungsbewilligung keine Naturschutzbewilligungfür die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen zu erwirken.\ \ VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0017\ \ Relevante Normen:VwGVG; UVP-G;\ Zur Zulässigkeit eines Rückgriffs auf Unterlagen und Gutachten eines UVP-Feststellungsverfahrens durch ein VwG: Laut Gerichtshof kann ein VwG in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich auf Unterlagen und Gutachten aus einem UVP-Feststellungsverfahrenzurückgreifen, sofern diese noch aktuell sind. Diese Entscheidungsgrundlagen seien jedoch im Verfahren den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen; das Parteiengehör ist nämlich von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise zu gewähren!
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