BVwG 22.01.2016, W113 2017242-1\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ \ Zur Frage der Parteistellung des Umweltanwalts eines anderen Bundeslandes sowie zur Maßgeblichkeit der „Präklusion“: Das BVwG hielt fest, dass eine der Beschwerdeführer, eine anerkannte Umweltorganisation gem § 19 Abs 7 UVP-G, im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erstattet und somit grundsätzlich keine Parteistellung erlangt hat. Vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH zur Präklusionsregelung (EuGH 15.10.2015, C -137/14 [Kom/Deutschland]) sah sich das Gericht aber dazu veranlasst, die Beschwerdeeinwendungen als zulässig anzusehen.\ Laut BVwG besteht weiters keine Einschränkung der Parteistellung des Umweltanwalts auf Verfahren über Vorhaben, die ausschließlich im „eigenen“ Bundesland situiert sind. Der Umweltanwalt hat auch dann Parteistellung, wenn „sein“ Bundesland durch ein Vorhaben, das in einem anderen Bundesland situiert ist, eine Beeinträchtigung erfährt. Das BVwG räumt zwar ein, dass keine Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage vorliegt. Aus den Bestimmungen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 betreffend den Umweltanwalt ergebe sich aber auch keine Einschränkung der Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte auf einen örtlichen Wirkungsbereich. Die ordentliche Revision wurde somit hinsichtlich dieser Frage nicht zugelassen.
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