Verfassungsgerichtshof
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11.3.2014, B 1479/2010: EisenbahnG. Aufhebung der eisenbahnrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Lainzer Tunnel“ wegen Verletzung der Bf in ihren Rechten durch die Anwendung des durch den VfGH für verfassungswidrig erkannten § 31a Abs 1 letzter Satz EisenbahnG; nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der Bestimmung für die Rechtsstellung der Bf nachteilig war.
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Verwaltungsgerichtshof
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19.2.2014, 2012/05/0177: Oö BauTG. Oö BauO. Bei der Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet iSd § 6 Abs 1 Z 1 Oö BauTG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan die geschlossene Bauweise festlegt; ob ein geschlossen bebautes Gebiet iSd § 2 Z 24 Oö BautechnikG vorliegt, ist durch das Gutachten eines SV zu belegen; eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls kann nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung iSd § 31 Abs 4 Oö BauO vorhanden ist, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient.
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20.02.2014, 2011/07/0225 ua: AWG. Aus den Materialien zu § 73 AWG leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gem § 73 Abs 1 leg cit jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der – wenn auch schuldlose – Verursacher; der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des § 73 Abs 1 AWG den Verursacherbegriff des § 31 WRG vor Augen; auch der Geschäftsführer einer GmbH kann, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gem den Bestimmungen des AWG gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gem § 73 Abs 1 und 2 leg cit herangezogen werden.
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20.02.2014, 2013/07/0117: AlSaG. Die Verwirklichung der in § 3 Abs 1a Z 4 bis 6 iVm Abs 1 Z 1 lit c AlSaG normierten Ausnahmetatbestände hat (ua) zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG, dem AWG oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind.
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20.02.2014, 2013/07/0164: AWG. Eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlichrechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlaubte, ist nicht vorgesehen; dies gilt gleichermaßen für das dem Titelverfahren akzessorische Vollstreckungsverfahren. § 74 Abs 1 AWG verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes, § 74 Abs 3 AWG enthält Sonderbestimmungen für die Haftung. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc einen Vorteil gezogen hat.
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05.03.2014, 2013/05/0024: Oö BauTG. Es ist zulässig, dass der Bürgermeister einen Berufungsbescheid als Intimationsbescheid erlässt; soweit die Bf geltend machen, dass die Gefahr von Hangrutschungen bestehe oder dass die Lichtverhältnisse auf den Nachbarliegenschaften beeinträchtigt würden, führen sie damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 31 Abs 4 Oö BauO ins Treffen. Bei einem „Geschäft“ ist davon auszugehen, dass in immissionsmäßiger Hinsicht nicht mehr als bei einem Warenverkauf von Bedeutung ist; ein Warenverkauf ist aber jedenfalls auch im Wohngebiet zulässig; ein Gutachten setzt für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der SV offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar iSd § 2 Z 24 Oö BauTG ansieht.
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LVwG Vbg 31.03.2014, LVwG-348-001/13: ElektrizitätswirtschaftsG Vbg. Aus dem Wortlaut des § 19 lit a ElektrizitätswirtschaftsG Vbg ergibt sich, dass den Nachbarn – anders als im Bewilligungsverfahren nach § 10 ElektrizitätswirtschaftsG Vbg – keine Parteistellung zukommt und sie nur ein Anhörungsrecht haben; die Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 – diese Bestimmung enthält eine fast wortgleiche Regelung wie § 8 Abs 1 ElektrizitätswirtschaftsG Vbg – ist aber auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 8 ElektrizitätswirtschaftsG Vbg anzuwenden; aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung ergibt sich, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt
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LVwG Stmk 28.01.2014, 46.34-1517/2014: WRG. Gem § 29 Abs 1 WRG hat das gem § 27 Abs 1 WRG eingetretene Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und dabei allenfalls notwendige Vorkehrungen auszusprechen; obwohl dieses Verfahren von Amts wegen durchzuführen ist, kommt dem Inhaber (zum Zeitpunkt des Erlöschens) des Wasserbenutzungsrechtes ein Recht auf behördlichen Abspruch nach § 29 Abs 1 WRG zu; andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung (Überlassung) der Wasserbenutzungsanlage interessierte Beteiligte haben keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschensfalles und können nach der stRsp nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen (zB VwGH 26.06.2012, 2010/07/0214).
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