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Aktuelle umweltrechtliche Judikatur

Relevante Norm: AWG; Zum Tatende bei Verwaltungsstraftatbeständen nach AWG: Bei § 79 Abs 2 Z 21 AWG („wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt“) handelt es sich laut VwGH um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts. Dies gelte auch für § 79 Abs 1 Z 17 leg cit, weshalb dessen Übertretung erst mit der Einhaltung der Anordnungen und Aufträge nach § 62 Abs 2a AWG endet.

Relevante Norm: Oö NSchG 2001; Zur notwendigen Sachverhaltsfeststellung und Begründungspflicht bei naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsaufträgen: Hinsichtlich eines Auftrags zur Entfernung einer Holzhütte und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der beanspruchten Fläche aufgrund der Feststellung, ein Vorhaben verändere das Landschaftsbild maßgeblich, bedarf es laut VwGH einer so ausführlichen Beschreibung des Landschaftsbilds, dass die entsprechende Schlussfolgerung nachvollziehbar gezogen werden kann. Die Begründung des angefochtenen Bescheids entsprach im gegenständlichen Fall diesen Anforderungen nicht.

Relevante Norm: WRG; Anlässlich der Vorschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung bzw Sanierung des betroffenen Bereichs stellte der Gerichtshof klar, dass § 31 WRG nicht zwischen „Sicherung“ und „Sanierung“ unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung„erforderlich“ sind. So muss für den Fall, dass „Sanierungsmaßnahmen“ sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von „Sicherungsmaßnahmen“ sind, das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden.

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1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Verabsäumung

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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