VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097 \ \ Relevante Norm: AWG;\ Zum Tatende bei Verwaltungsstraftatbeständen nach AWG: Bei § 79 Abs 2 Z 21 AWG („wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt“) handelt es sich laut VwGH um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts. Dies gelte auch für § 79 Abs 1 Z 17 leg cit, weshalb dessen Übertretung erst mit der Einhaltung der Anordnungen und Aufträge nach § 62 Abs 2a AWG endet.\ \ VwGH 25.11.2015, 2012/10/0106\ \ Relevante Norm: Oö NSchG 2001;\ Zur notwendigen Sachverhaltsfeststellung und Begründungspflicht bei naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsaufträgen: Hinsichtlich eines Auftrags zur Entfernung einer Holzhütte und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der beanspruchten Fläche aufgrund der Feststellung, ein Vorhaben verändere das Landschaftsbild maßgeblich, bedarf es laut VwGH einer so ausführlichen Beschreibung des Landschaftsbilds, dass die entsprechende Schlussfolgerung nachvollziehbar gezogen werden kann. Die Begründung des angefochtenen Bescheids entsprach im gegenständlichen Fall diesen Anforderungen nicht.\ \ VwGH 26.11.2015, 2012/07/0237\ \ Relevante Norm: WRG;\ Anlässlich der Vorschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung bzw Sanierung des betroffenen Bereichs stellte der Gerichtshof klar, dass § 31 WRG nicht zwischen „Sicherung“ und „Sanierung“ unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung„erforderlich“ sind. So muss für den Fall, dass „Sanierungsmaßnahmen“ sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von „Sicherungsmaßnahmen“ sind, das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden.
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