Aktuelle Judikatur des VwGH zum AWG:
\
\
Bezüglich der Zurückweisung eines Antrags auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Behandlungsanlage unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG sprach der Gerichthof aus: Die maßgebliche Sach- und Rechtslage ist im Zeitpunkt der Erlassung des mit Berufung angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Aufgrund mangelnder Eigentümeridentität der betroffenen Grundstücke ist die Notwendigkeit einer Zustimmungserklärung gegeben.
\
\
Voraussetzung für einen Behandlungsauftrag gem § 73 Abs 1 AWG ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlungin zurechenbarer Weise gesetzt wird. Im konkreten Fall reichte für die Begründung einer Haftung nicht aus, dass die Bf jeweils ein anderes Unternehmen mit dem Gebäudeabbruch bzw der Entsorgung der Abfallmaterialien beauftragt und somit insoweit die Tätigkeit des Subunternehmers veranlasst (mitveranlasst) haben. Es sei laut VwGH daher insofern unbeachtlich, ob die Bf Besitzer der Abfallmaterialien gewesen sind, als sie eine fortdauernde Verantwortlichkeit in der Kette der Abfallbesitzer gerade nicht trifft.
\
\
Anlässlich eines Auftrags zur Entfernung von abgelagertem gefährlichem Abfall: Im Vollstreckungsverfahren kann laut VwGH die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden: Nach stRsp des VwGH dürfe eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Das konkrete Vorbringen, der Abfall könne nicht entsorgt werden, da er bereits vor längerer Zeit entsorgt worden ist, widerspricht der Aktenlage.
\
\
Aktuelle Judikatur des VwGH zum WRG:
\
\
Im Zusammenhang mit der Verhängung einer Geldstrafe wegen der Abgabe einer zu geringen Pflichtwassermenge hielt der Gerichtshof fest, dass die Beweiswürdigung der Kontrolle durch den VwGH nur dahin unterworfen sei, ob der maßgebende SV ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Darüber hinaus erfolgt keine Prüfung der Richtigkeit durch den VwGH.
\
\
Anlässlich der Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage auf Grund der wiederholten Nichteinhaltung von Bescheidauflagen: Im Hinblick auf den Charakter der Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio und letztes Mittel und in Entsprechung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wäre es ikF geboten gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheids die Bewilligungsfähigkeit des Einbaues dieses Dotationsrohres (bzw die Möglichkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959) zu prüfen.
\
\
Der Gerichthof hielt fest, dass aus einem verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden könne. Da in concreto die Bf nicht Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem sich der Hausbrunnen befindet, wäre trotz eines dinglichen Rechts auf Nutzung des Hausbrunnens die gesetzliche Beschränkung einer solchen Nutzungsbefugnis durch § 10 WRG 1959 zu beachten. Auf Grundlage des § 12 Abs 2 WRG kann keine Parteistellung der Bf begründet werden.
\
\
Die gegenständliche versiegelte Fläche stellt laut VwGH keine landwirtschaftlich Nutzfläche dar, weshalb sich keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus § 32 Abs 2 lit f WasserrechtsG ableiten lässt. Der Berechnung der Überschreitung des Schwellenwerts liegen erkennbar die in beiden Häusern insgesamt gehaltene Tierzahl und die Gesamtfläche beider Grundstücke zu Grunde, sodass eine nachvollziehbare Berechnung der Belastung allein der gegenständlichen Freiflächen fehlt. Gem § 59 Abs 2 AVG hat die Behörde dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen.
\
\
Im Zusammenhang mit derFeststellung des Wegfalls eines Wassernutzungsrechts: Der VwGH kam zum Schluss, dass die Abweisung einer Berufung statt der gebotenen Zurückweisung mangels Parteistellung den Bf in keinen Rechten verletzt. Aufgrund einer drei Jahre andauernden Betriebsunterbrechung der Mühle wegen Zerstörung wesentlicher Anlagenteile folge, dass vor dem Zeitpunkt der Teilreparatur der Mühle das Wasserrecht bereits ex lege erloschen war.
\
\
Aktuelles zur UVP:
\
\
siehe dazu bereits den Bericht vom 9. November 2013 von Dr. Nicolas Raschauer
\
\
Im Vorabentscheidungsersuchen betreffend die ÖB-RL (RL 2003/35/EG, ABl L 156, S. 17) sowie des Art 10a der UVP-RL (RL 85/337/EWG, ABl. L 175, S. 40) nunmehr Art 11 UVP-RL (idF RL 2011/92/EU) sowie Art 9 der Aarhus-Konvention hatte sich der Gerichthof mit der zeitlichen Geltung der RL, den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, mit der Art des Verfahrensfehlers, der geltend gemacht werden kann und den Umfang der Nachprüfung auseinanderzusetzen und kam zu folgendem Schluss:
\
„1. Die in der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, mit der Art. 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten eingefügt wurde, vorgesehene Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 ist dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung des genannten Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde.
\
2. Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war.
\
3. Art. 10a Buchst. b der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, nach der keine Rechtsverletzung im Sinne dieses Artikels vorliegt, wenn nach den Umständen des konkreten Falls nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht oder die mit ihm befasste Stelle dem Rechtsbehelfsführer insoweit in keiner Form die Beweislast aufbürdet und gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht oder der Stelle vorliegenden Akte entscheidet. Dabei ist u. a. der Schweregrad des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 85/337 Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen.“