Der Supreme Court des Vereinigten Königreich hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 (gegnerische Partei: Office of Communications/The Information Commissioner, Rechtssache C-71/10; vgl ABl 2010/C 113/31 vom 1.5.2010) dem EuGH folgende, auch für Ö praxisrelevante Frage zur Auslegung vorgelegt (im Anlassfall geht es um die Offenlegung der genauen Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen): „Bedarf es nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn eine Behörde über Umweltinformationen verfügt, deren Bekanntgabe auf verschiedene, durch mehrere Ausnahmen geschützte Interessen (vorliegend die durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. b geschützten Interessen der öffentlichen Sicherheit und die durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. e geschützten Rechte an geistigem Eigentum) gewisse nachteilige Auswirkungen hätte, die aber, bei gesonderter Betrachtung jeder Ausnahme, nicht annähernd stark genug sind, um das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zurücktreten zu lassen, einer weiteren Prüfung, bei der die verschiedenen von beiden Ausnahmen geschützten Interessen kumuliert und gemeinsam gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe abgewogen werden?„\ \ Mit einer Entscheidung ist nicht vor Herbst 2011 zu rechnen. Siehe Näheres auch unter blog.lehofer.at mwH zum Vorlageverfahren.
top of page
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page